Streitig war, ob sog. Rendering-Leistungen eines Architekten als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind. Die A GbR betrieb in den Streitjahren ein Rendering-Büro zur Visualisierung von Architekturprojekten. Die Tätigkeiten der GbR stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: Auf Basis von Entwürfen anderer Architekten generierte die GbR interaktive 3-D-Welten und fotorealistische Ansichten der jeweiligen Objekte und animierte diese ggf. auch. Die Entwurfskonzepte Dritter wurden folglich aufgenommen, verstanden und mittels Computergrafik möglichst optimal in Szene gesetzt. Gesellschafter der GbR waren die Stpfl. B und C, beides Diplomingenieure und Architekten. Neben den beiden Gesellschaftern waren bei der GbR in den Streitjahren nach ihren Angaben Architekten und ein Mediengestalter unterstützend tätig. Das Finanzamt sah insoweit gewerbliche Einkünfte. Auf Grund des begrenzten eigenen Gestaltungsspielraums bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software so deutlich im Vordergrund, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung die konkrete Tätigkeit weder dem Berufsbild eines Architekten oder Ingenieurs entspreche noch die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit erfülle.
Gegen die Annahme gewerblicher Einkünfte wandten sich die Stpfl. Zur Begründung trugen diese vor, dass die Einordnung als Katalogberuf „Architekt“ schon daraus folge, dass die Leistungen „Rendern/Visualisierung von Architekturprojekten“ dem üblichen Angebotsportfolio eines Architekturbüros entsprechen. Deshalb sei diese Tätigkeit auch in der HOAI geregelt und danach abrechenbar. Nach der Rechtsprechung führe bereits dieser Umstand dazu, dass die durch die Stpfl. angebotenen Visualisierungsleistungen unter die originäre Tätigkeit eines Architekten zu subsumieren seien.
Das FG Köln bestätigt nun mit Urteil v. 21.4.2021 (Az. 9 K 2291/17) das Vorliegen von freiberuflichen Einkünften. Eine Gewerbesteuerpflicht ergibt sich mithin nicht. Beide Gesellschafter der GbR üben als studierte und eingetragene Architekten ihre Tätigkeit in einem Hauptbereich der Architektur aus. Das Visualisieren/Rendern von Architektur-projekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit dazu. Rendering ist inzwischen unerlässlicher Teil des Architekturstudiums, wird regelmäßig von Architekturbüros im Rahmen der Objektplanung mitangeboten und ist zudem explizit in der HOAI in Leistungsphase 2 (Vorplanung) enthalten. Zudem flossen vorliegend mithilfe der Visualisierung eigene gestalterische Elemente im Architekturbereich in das Entwurfsprojekt mit ein. Fehlende Details und die vorhandenen Lücken in den ersten, noch groben Entwürfen der originär beauftragten Architekten wurden von den Stpfl. gefüllt.
Hinweis:
Mit entscheidend für das Zustandekommen des Urteils des FG waren die ausführlichen Schilderungen der beiden GbR-Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung. Dort haben diese ihre Tätigkeit ausführlich beschrieben. Dies verdeutlicht, dass oftmals die klare und ausführliche Darstellung des Sachverhalts ein wesentlicher Schlüssel im Finanzgerichtsprozess ist. Gerade dann, wenn es wie im Streitfall um die Tätigkeit in einem besonderen Fachgebiet geht, muss dies den Finanzrichtern verständlich gemacht werden.