Für Unternehmer und Freiberufler

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Überlassung von Adressdaten

5. April 2023


Das Niedersächsische FG stellt mit rechtskräftigem Urteil vom 9.12.2021 (Az. 10 K 10124/18) klar, dass Aufwendungen eines Marketing-Unternehmens für die Überlassung von Adressdaten nicht als Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten anteilig bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind. Bei den Adressdaten wird kein Recht i.S.d. Hinzurechnungsvorschrift erworben. Es handelt sich bei den Adressdaten nicht um ein Datenbankwerk i.S.d. Urheberrechts, da hinter der Adressdatenbank keine persönliche geistige Schöpfung steckt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Adressensammlung ein individueller Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungsprinzip zu Grunde liegen würde. Ein unsystematisches Sammeln genügt nicht.





Hinweis:





Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht vom Rechtebegriff der Hinzurechnungsvorschrift erfasst. Dies betrifft nach den Gleichlautenden Ländererlassen vom 2.7.2012 auch z.B. ungeschütztes Erfahrungswissen (Know-how), die Straßenmaut oder Aufwendungen für Entsorgungssysteme wie das Duale System.


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