Der BFH hatte über die Frage des Abzugs von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen zu entscheiden. Im Streitfall wurden solche steuerlich geltend gemacht, andererseits erhielt die Stpfl. auf Grund des Ablebens ihrer Mutter – auch ohne ihre Erbin geworden zu sein – gemäß des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegelds nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Dem widersprach nun der BFH mit Entscheidung vom 15.6.2023 (Az. VI R 33/20). Zunächst stellt das Gericht heraus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ausgaben, die ein Stpfl. aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Stpfl. im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Dagegen führen einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen. Das von der Stpfl. bezogene Sterbegeld ist ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass es nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastung kommt.
Hinweis:
Ein nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahltes pauschales, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessenes Sterbegeld ist als Versorgungsbezug steuerpflichtig. Auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist einkommensteuerpflichtig, selbst wenn es an die Erben gezahlt wird.