Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Keine Schenkungsteuer auf Grund des Verzichts eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH

11. April 2021

Mit seinem Urteil v. 24.6.2020 (Az. 7 K 2352/17) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass ein gegen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH keine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter darstellt.

Im konkreten Streitfall hatten – abstrakt dargestellt – der Stpfl., sein Vater V und sein Bruder B eine Verwaltungs-GmbH errichtet. Das Stammkapital der Gesellschaft, deren Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Unternehmen war, wurde von den Gesellschaftern zu gleichen Teilen übernommen. In der Satzung war geregelt, dass der auszuschüttende Gewinn den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft zusteht, soweit sie nicht unter Zustimmung jedes benachteiligten Gesellschafters eine andere Verteilung beschließen. Dies galt sinngemäß für die Zuweisung und Auflösung von Kapitalrücklagen. Es bestand Einigkeit darüber, dass jeder Gesellschafter über seinen Teil der Rücklagen frei verfügen kann und insbesondere bei disquotalen Einlagen jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Anteils der Kapitalrücklagen bleibt, die Kapitalrücklagen also nicht im Verhältnis der Beteiligungen zu je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden. Nachfolgend übertrug der Vater Depotvermögen i.H.v. über 4 Mio. € auf die Verwaltungs-GmbH; der Betrag wurde als „Verbindlichkeit“ verbucht. In der Folge wurden auf Basis mehrerer gleichlautender Gesellschafterbeschlüsse die auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalrücklage der GmbH umgebucht. Danach beschlossen die Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH, das Stammkapital zu erhöhen, wobei der Vater auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung verzichtete, so dass sich seine Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen auf rd. 1,62 % verminderte. Um die Verwässerung des väterlichen Gesellschaftsanteils auszugleichen, versprachen die beiden Söhne mit notariellem Vertrag lebenslängliche Zahlungen an ihren Vater und ihre Mutter. Bei der Berechnung des Wertverlustes des Vaters wurde die Kapitalrücklage den Gesellschaftern mit jeweils 1/3 zugerechnet.

Das FA würdigte den Wertverlust des Vaters beim Verzicht auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung als gemischte Schenkung an die Söhne; die Ausgleichszahlung sei zu niedrig berechnet worden.

Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und ausgeführt, dass zwar als freigiebige Zuwendungen auch gemischte Schenkungen zu erfassen sind. Diese seien gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt. Ein Missverhältnis werde regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet. Nehme ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil, kann dieser Verzicht auf das Bezugsrecht als steuerbare freigebige Zuwendung an die an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter zu qualifizieren sein. Erfolge ein offensichtlich unzureichender Wertausgleich, könne dies also auch zu einer gemischten Schenkung führen. Im Streitfall sei aber die Berechnung des FA fehlerhaft gewesen und der tatsächliche Wertverlust des Vaters durch eine angemessene Gegenleistung ausgeglichen worden, so dass keine Schenkung vorlag. Auch die gleichmäßige Aufteilung der Kapitalrücklage auf alle Gesellschafter entsprechend der Beteiligungsquoten sei zutreffend, da insoweit ein Übergang des Vermögens in das Kapital der Verwaltungs-GmbH erfolgt sei, das allein der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zustehe.

Hinweis:

Der Streitfall betrifft zwar eine mittlerweile modifizierte Rechtslage (auf Grund der Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG für solche Erwerbstatbestände, die ab dem 14.12.2011 stattgefunden haben), gleichwohl sollte die weitere Rechtsentwicklung (unter dem Az. II B 55/20 ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig) aufmerksam verfolgt werden.
Zur Übersicht