Strittig war, ob das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld steuerfrei ist. Der Stpfl. berief sich auf eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes, nach der u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei gestellt sind. Der BFH stellt nun aber mit Urteil v. 19.4.2021 (Az. VI R 8/19) klar, dass diese Vorschrift vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift könne – auch nicht typisierend – in Bezug auf den Anspruch auf pauschales Sterbegeld nicht angenommen werden.
Hinweis:
Bei der Lohnabrechnung muss also eine steuerliche Erfassung des pauschalen Sterbegeldes erfolgen.