Im Anschluss an das Urteil des BFH v. 6.8.1998 (Az. IV R 75/97) hat nun auch der VIII. Senat des BFH entschieden, dass eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats v. 2.9.1949 steuerbefreit ist. Einer Verfügung des Generalsekretärs des Europarates, die hinsichtlich einer solchen Vergütung Steuerfreiheit gewährt, kommt keine Bindungswirkung zu Lasten des nationalen Besteuerungsrechts zu.
Hinweis:
In Deutschland steuerbefreit ist dagegen die Tätigkeit der dauerhaft für den Europarat tätigen Dolmetscher.