Der BFH hat mit Urteil vom 4.11.2021 (Az. VI R 29/19) entschieden, dass für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann nicht gewährt werden kann, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. Der Urteilsfall lag wie folgt: Das Dach des Hauses wurde durch Holzpfosten getragen, welche sich im Laufe der Zeit verdrehten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Pfosten sollten von der Firma K durch Stahlstützen ersetzt werden. K hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für unbedingt erforderlich, die von der Firma M durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 wurden auf dieser Grundlage die Holzpfosten durch K ausgetauscht. Für die statische Berechnung erteilte M den Stpfl. eine Rechnung, wobei ausschließlich Arbeitskosten abgerechnet wurden. Strittig war nun, ob insoweit eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage kommt.
Der BFH bestätigt nun die Auffassung des Finanzamts, dass keine Steuerermäßigung gewährt werden kann. Das Gericht begründet dies damit, dass ein Tragwerksplaner (sog. Statiker) grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Die statischen Berechnungen stellen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für den Austausch der schadhaften Dachpfosten, was unstreitig eine Handwerkerleistung darstellt, unerlässlich waren. Beide Leistungen sind jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als „Handwerkerleistungen“ zu beurteilen.
Hinweis:
Damit wird die enge Auslegung des Begriffs der „Handwerkerleistung“ fortgesetzt.