Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.1.2020 (Aktenzeichen 9 K 2688/19 KV, AO) bestätigt, dass eine Kindergeldrückforderung nicht gestundet werden kann, wenn die Rückforderung ursächlich auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten zurückzuführen ist. Im Urteilsfall hatte die Tochter der Kindergeldberechtigten eine Ausbildung vorzeitig abgebrochen, was aber der Kindergeldkasse nicht mitgeteilt wurde. Es ergab sich eine hohe Rückforderung des zu Unrecht gewährten Kindergelds. Die Kindergeldberechtigte beantragte nun eine Stundung des Rückforderungsbetrags, was die Kindergeldkasse jedoch ablehnte.
Dies geschah zu Recht, wie das Finanzgericht nun bestätigte. Maßgeblich sei insbesondere:
- Zunächst hatte die Mutter im Rahmen des Stundungsantrags ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt. Es wurde nicht vorgetragen und auch nicht nachgewiesen, dass sie sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte oder dass ein unvorhergesehenes Ereignis zu einer momentanen Zahlungsunfähigkeit geführt hatte. Erforderlich ist die Vorlage einer Vermögensübersicht, eines Liquiditätsstatus und ein Nachweis der Einkünfte und Bezüge, denn der Schuldner, der eine Stundung begehrt, muss der Finanzbehörde ein zeitnahes Bild seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen.
- Auch führt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten dazu, dass eine Stundung abzulehnen war, da die fehlende Zahlungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Stpfl. selbst beruhen darf. Vorliegend hat aber gerade die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Überzahlung des zurückgeforderten Kindergelds verursacht.
Handlungsempfehlung:
Im Rahmen der Gewährung von Kindergeld müssen relevante Änderungen stets unverzüglich (innerhalb eines Monats) der Kindergeldkasse mitgeteilt werden. Der Familienkasse sind mitzuteilen:
Allgemeine Mitteilungspflichten: | Besondere Mitteilungspflichten für volljährige Kinder: |
|
|