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Kindergeld: Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

31. August 2020

Kindergeld wird volljährigen Kindern, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gewährt, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren. Der Bundesfinanzhof stellt nun mit Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen III R 65/18) klar, dass zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen gehört.


Im Urteilsfall erhielt die Stpfl. zunächst Kindergeld für ihren am 27.7.1993 geborenen Sohn F. F war an der Universität X im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung „Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ verlor F seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.2.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Nach vorheriger Anhörung wurde F mit Bescheid vom 5.5.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil F bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Stpfl. vertrat dagegen die Ansicht, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.


Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Familienkasse. In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Die Hochschulausbildung ist grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings kommt es allein auf eine formelle Immatri­kulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liegt keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

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