Für alle Steuerpflichtigen

Kindergeld: Opferrente nicht als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes zu berücksichtigen

13. Juli 2023


Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u.a. dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist eine Opferrente nicht als Bezug des Kindes anzusetzen, wie der BFH nun mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. III R 7/21) klarstellt.





Eine Schmerzensgeldrente ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen, weil dies der Sonderfunktion des Schmerzensgeldes widersprechen würde, immaterielle Schäden abzumildern; Schmerzensgeld hat nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen. Dies trifft auch bei der Rente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass eine sorgfältige Abgrenzung bei der Ermittlung der bei dem Kind zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte erforderlich ist.


Zur Übersicht