Allgemein

Kindergeldbezug auf Grund inländischer Einkünfte

11. Oktober 2021


Die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld steht nur Stpfl. zu, die als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Neben Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, gelten auf Antrag auch solche Personen mit Wohnsitz im Aus-land als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie nahezu nur Einkünfte erzielen, die im Inland steuerpflichtig sind. Auf Grund der gesetzlichen Ausgestaltung ist jedoch beim Kindergeld eine monatliche Betrachtung erforderlich.





Dies hat der BFH nun mit Entscheidung vom 23.3.2021 (Az. III R 11/20) wie folgt konkretisiert:









  • Ob der Anspruchsteller als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf falschen Angaben des Stpfl. beruht.
  • Erzielt ein im Ausland wohnender Stpfl. aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Stpfl. erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingängen in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht.




Im Urteilsfall lebte die Stpfl. seit 1967 auf einer deutschen Insel und betrieb dort ein Hotel. Im Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel; ausgenommen war die Wohnung im ersten Obergeschoss, die sie zunächst weiterhin nutzte. Aus der Verpachtung erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 20.5.2016 meldete sie sich bei der Gemeinde mit einer neuen Anschrift in Italien ab.





Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die im November 2001 geborene Tochter der Stpfl. für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück.





Das für sie zuständige Finanzamt bestätigte, dass die Stpfl. und ihr Ehemann bis Mai 2016 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien; danach sei sie wegen inländischer Einkünfte auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 würden die Eheleute von einem anderen Finanzamt als beschränkt steuerpflichtig geführt.





Der BFH bestätigte nun, dass eine Berechtigung zum Kindergeldbezug für 2016 bestand. Entscheidend sei, dass das Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt habe. Dem Steuerbescheid kommt für den Kindergeldanspruch Bindungswirkung zu, soweit er nicht auf falschen Angaben des Stpfl. beruht. Anders sei dies aber für den Zeitraum Januar bis Oktober 2017. Für diesen Zeitraum war der Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht nicht erbracht. Insoweit muss nun für den Entscheidungsfall das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang Feststellungen treffen. Zudem ist für die Monate, in denen danach die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruches erfüllt sind, noch zu ermitteln, ob für die Tochter in einem anderen Mitgliedstaat Familienleistungen beansprucht werden können, die mit dem Kindergeldanspruch in Deutschland zu koordinieren sind.





Handlungsempfehlung:





Deutlich wird, dass die Behandlung als unbeschränkt Stpfl. bei Bezug von inländischen Einkünften auch eine Kinder-geldberechtigung zur Folge hat. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer lediglich beschränkten Stpfl., was materiell einen großen Unterschied machen kann. Insoweit sollte rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.


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