Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 28.4.2020 (Aktenzeichen IX R 14/19) klar, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungsvolumens führen und insoweit einer Weiterführung der Abschreibung entgegenstehen.
Im Streitfall ging es um eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Am 29.12.2008 erwarb die Stpfl. für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte zum Kaufpreis von 42 455,35 € netto, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die GbR zahlte den Kaufpreis am 13.1.2009. Die GbR nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2008 machte die GbR einen Absetzungsbetrag pro rata temporis i.H.v. 354 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend; für die Folgejahre ergab sich danach ein Absetzungsbetrag i.H.v. jeweils 4 246 €. Daneben berücksichtigte die GbR die Netto-Anschaffungskosten in 2009 auch in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand). Das Finanzamt berücksichtigte versehentlich beide Ansätze und die maßgeblichen Bescheide wurden in der Folge bestandskräftig.
Der Bundesfinanzhof stellt hierzu fest, dass die Anschaffungskosten i.H.v. 42 455,35 € grundsätzlich über die Nutzungsdauer zu verteilen (abzuschreiben) sind und dabei auch die Obergrenze für das Abschreibungsvolumen bilden. Durch die Geltendmachung der Abschreibung im Jahr 2008 (i.H.v. 354 €) sowie im Jahr 2009 (i.H.v. 4 246 €) und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand im Jahr 2009 hat die GbR ihr Abschreibungsvolumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Für den Verbrauch des AfA-Volumens mache es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten im Wege der AfA jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt werden. Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert hat, könne auch nur einmal steuerliche Berücksichtigung finden. In den Folgejahren konnte daher keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden.
Im Streitfall ging es um eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Am 29.12.2008 erwarb die Stpfl. für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte zum Kaufpreis von 42 455,35 € netto, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die GbR zahlte den Kaufpreis am 13.1.2009. Die GbR nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2008 machte die GbR einen Absetzungsbetrag pro rata temporis i.H.v. 354 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend; für die Folgejahre ergab sich danach ein Absetzungsbetrag i.H.v. jeweils 4 246 €. Daneben berücksichtigte die GbR die Netto-Anschaffungskosten in 2009 auch in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand). Das Finanzamt berücksichtigte versehentlich beide Ansätze und die maßgeblichen Bescheide wurden in der Folge bestandskräftig.
Der Bundesfinanzhof stellt hierzu fest, dass die Anschaffungskosten i.H.v. 42 455,35 € grundsätzlich über die Nutzungsdauer zu verteilen (abzuschreiben) sind und dabei auch die Obergrenze für das Abschreibungsvolumen bilden. Durch die Geltendmachung der Abschreibung im Jahr 2008 (i.H.v. 354 €) sowie im Jahr 2009 (i.H.v. 4 246 €) und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand im Jahr 2009 hat die GbR ihr Abschreibungsvolumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Für den Verbrauch des AfA-Volumens mache es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten im Wege der AfA jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt werden. Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert hat, könne auch nur einmal steuerliche Berücksichtigung finden. In den Folgejahren konnte daher keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden.