Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.1.2020 (Aktenzeichen IV R 48/16) bestätigt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.
Im Urteilsfall ging es um den Erlös für den Verzicht auf eine Put-Option auf einen Anteil an einer Kommanditgesellschaft. Der Stpfl. behandelte den Verzicht als Vorgang im Privatvermögen und erklärte diesbezüglich bei seiner Einkommensteuererklärung 2003 einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von 0 €, weil die Jahresfrist zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft überschritten gewesen sei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der entgeltliche Verzicht auf die Put-Option zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb geführt habe. Die Put-Option sei ein Annex zu der Kommanditbeteiligung gewesen. Entsprechend wurde der Gesamthandsgewinn der Kommanditgesellschaft erhöht. Der Gesellschafter wandte sich nun gegen die diesbezügliche einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Gesellschaft.
Der Bundesfinanzhof bestätigt aber, dass der Stpfl. nicht zur Erhebung der Klage gegen die Feststellung des Gesamthandsgewinns befugt war. Gegen den gesondert und einheitlich ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid könne im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet. Einem Gesellschafter stehe eine eigene Klagebefugnis lediglich in einem Verfahren zur Verteilung des Gesamthandsgewinns zu oder wenn er sich gegen die Berücksichtigung seiner Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben wendet.
Handlungsempfehlung:
Diese formalen Aspekte sind in der Praxis sorgfältig zu beachten, damit ein Rechtsbehelf bzw. eine Klage nicht bereits an dieser Hürde scheitert. In solchen Fällen muss im Zweifel die Geschäftsführung der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für die Gesellschaft verfahrensrechtlich vorgehen.