Für Hauseigentümer

Kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke können ggf. auf Antrag als steuerlich unbeachtlich behandelt werden

4. Januar 2022


Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Bei der
Gewerbesteuer führt dies bei kleineren Anlagen allerdings im Ergebnis regelmäßig nicht zu einer
Belastung mit Gewerbesteuer, da insoweit ein Freibetrag von 24 500 € gilt. Gewinne und
Verluste aus einer solchen Anlage sind im Grundsatz aber bei der Einkommensteuer als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, was durchaus steuerlich attraktiv sein kann, weil
regelmäßig auf Grund von Abschreibungen in den ersten Jahren steuerliche Verluste erzielt
werden, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können und damit zur Minderung der
Steuerlast führen.






Dies gilt allerdings nur dann, wenn mit dem Betrieb der Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht
besteht. Ein solcher Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht und die Tatsache, dass bei solchen
Anlagen auf dem privatgenutzten Einfamilienhaus regelmäßig nur geringe Erträge erzielt
werden, führt zu vergleichsweise hohem Aufwand für den Stpfl. und das Finanzamt bei der
Erfassung dieser Einkünfte. Aus diesem Grund gewährt die FinVerw mit Schreiben des BMF
vom 29.10.2021 (Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) eine Billigkeitsregelung. Im Kern gilt:






Anwendungsbereich: Die Regelung gilt für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare
Blockheizkraftwerke (BHKW). „Kleine Photovoltaikanlagen“ sind Anlagen mit einer installierten
Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich
überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B.
Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb
genommen wurden. Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis
zu 2,5 kW, wenn die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Werden mehrere
Photovoltaikanlagen/BHKW betrieben, so ist insoweit eine Gesamtbetrachtung anzustellen.
Weiterhin ist Voraussetzung, dass der von der Photovoltaikanlage/dem BHKW erzeugte
Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in
einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die
Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen
eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.






Fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Bei diesen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren
BHKW ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen
ohne weitere Prüfung in allen verfahrensrechtlich offenen Jahren zu unterstellen, dass diese
nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grds. eine steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Veranlagte Gewinne
und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten
Veranlagungen) aus zurückliegenden Jahren, die verfahrensrechtlich noch änderbar sind,
sind in der Steuerveranlagung nicht mehr zu berücksichtigen.






Antragstellung: Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist
der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der
Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis
zum 31.12.2022 zu stellen.






Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch den Stpfl.: Unabhängig von den
Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine
Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.





Hinweis:
Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt anhand einer Einkünfteprognose über die
voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage. Der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht und damit die
steuerliche Berücksichtigung der Anlage kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn Abschreibungen oder auch
Sonderabschreibungen in den ersten Jahren des Betriebs der Anlage zu steuerlichen Verlusten führen, die
mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.


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