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Können Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts steuerlich geltend gemacht werden?

8. April 2020

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können beim Zahlenden unter bestimmten Bedingungen auf Antrag als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall sind auf der Seite des Empfängers die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen (sog. Realsplitting). Das Finanzgericht Münster hatte nun die Frage zu klären, ob Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Unterhaltsempfängers abgezogen werden können.


Das Finanzgericht hat diese Frage mit Urteil vom 3.12.2019 (Aktenzeichen 1 K 494/18 E) bejaht. Die Prozessführungskosten würden mit dem Ziel aufgewendet, zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen durch den geschiedenen Ehegatten zu erhalten. Daher liegen Werbungskosten vor. Dem Werbungskostenabzug steht nicht entgegen, dass bei Anstrengung der zivilgerichtlichen Verfahren noch nicht feststand, ob durch eine entsprechende Wahlrechtsausübung die Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen begründet werden würde, da die steuerliche Erfassung nur auf Antrag erfolgt.


Handlungsempfehlung:


In vergleichbaren Fällen sollte der steuerliche Abzug der Prozessführungskosten begehrt werden. Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts nun unter dem Aktenzeichen VI R 1/20 die Revision anhängig ist, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Da Kosten der Scheidung selbst steuerlich nicht geltend gemacht werden können, ist darauf zu achten, dass die Prozessführungskosten betreffend den nachehelichen Unterhalt getrennt von Kosten für das Scheidungsverfahren und ggf. des Versorgungsausgleichs dokumentiert werden.


Im besprochenen Fall musste das Finanzgericht nicht entscheiden, inwieweit die Kosten der Prozessführung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies wäre ein weiterer Weg, um die Kosten steuerlich berücksichtigen zu können.

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