Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.10.2019 (Aktenzeichen IX R 22/18) klargestellt, dass wenn der Stpfl. eine nicht der Einkünfteerzielung dienende Immobilie veräußert, um den Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Immobilie zu finanzieren, die entstehenden Veräußerungskosten nicht etwa als vorab entstandene Werbungskosten bei dem Vermietungsobjekt abziehbar sind.
Im Urteilsfall hatte die Stpfl. eine Eigentumswohnung erworben, die an ihre Eltern vermietet wurde. Die Finanzierung erfolgte zunächst durch zwei Darlehen. Mit dem Kreditinstitut wurde vereinbart, dass ein Darlehen kurzfristig aus dem Erlös aus der Veräußerung eines bislang privat genutzten Grundstücks getilgt werden sollte. Dies wurde so dann auch umgesetzt. Ein Angebot des Kreditinstituts, das Darlehen zu geänderten Bedingungen fortzuführen, nahm sie nicht an. Die Stpfl. machte nun die Kosten aus der Veräußerung des bislang nicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Grundstücks – insbesondere Maklerkosten und Gerichtskosten für die Eigentumsumschreibung – als Werbungskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung geltend.
Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass ein Werbungskostenabzug nicht in Frage kommt. Die Veräußerungskosten seien durch die Veräußerung des bislang nicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Grundstücks veranlasst. Die aus dem Veräußerungserlös erfolgte Umfinanzierung des Vermietungsobjektes verdränge diesen Veranlassungs- zusammenhang nicht.
Hinweis:
In einer früheren Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof dies für einen Sonderfall anders gesehen. In diesem Fall war die Veräußerung zwingend notwendig für die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit. Dies lag im vorliegenden Streitfall aber nicht vor. Die Finanzierung der Eigentumswohnung war auch auf andere Weise gesichert.