Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Krankheitskosten auf Grund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

9. Juli 2020

Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden, also grds. mit 0,30 € je Entfernungskilometer. Der Werbungskostenabzug ist auf 4 500 € im Kalenderjahr begrenzt, sofern der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.


Hinweis:


Der erhöhte Satz von 0,35 € ab dem 21. Entfernungskilometer gilt erst ab dem Jahr 2021.


Die Entfernungspauschale hat abgeltende Wirkung, d.h. mit dieser sind grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen).


Nun hat der Bundesfinanzhof aber mit Urteil vom 19.12.2019 (Aktenzeichen VI R 8/18) insoweit abgegrenzt: Die abgeltende Wirkung der Entfernungspauschale bezieht sich nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.


Im Streitfall erlitt die Stpfl. durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun den Werbungskostenabzug.


Hinweis:


Folgekosten eines Unfalls sind also nicht generell neben der Entfernungspauschale abzugsfähig, sondern nur dann, wenn es sich nicht um fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen handelt.

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