Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für Verpflegung sind grds. nicht als Werbungskosten absetzbar. Bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit lässt der Gesetzgeber zur Abgeltung der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen den Ansatz einer Verpflegungspauschale zu. Diese beträgt
- 28 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
- jeweils 14 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
- 14 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 € für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten die jährlich festgesetzten länderspezifischen Pauschalen. Ergänzend ist gesetzlich festgelegt, dass die Verpflegungspauschalen zu kürzen sind, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt dann
- für ein Frühstück um 20 % und
- für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.
Der BFH hat nun mit Urteil v. 12.7.2021 (Az. VI R 27/19) bestätigt, dass der Ansatz der Verpflegungspauschalen und entsprechend die Kürzung bei Mahlzeitengestellung auch dann gelten, wenn der Stpfl. nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Im Urteilsfall erzielte der Stpfl. als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit dieser auf See an Bord von Schiffen tätig war, stellte der Arbeitgeber dem Stpfl. unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung.
Im Übrigen bestätigt das Gericht auch, dass die pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen auch dann erfolgt, wenn die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich vom Arbeitnehmer nicht eingenommen wurde.
Handlungsempfehlung:
Hinsichtlich des Ansatzes von Verpflegungspauschalen und einer etwaigen Kürzung wegen Mahlzeitengestellung müssen tageweise Aufzeichnungen erstellt werden.