Bei gemeinnützigen Körperschaften sind Besonderheiten im Hinblick auf eine Aufstockung von Kurzarbeitergeld zu beachten. Rahmenbedingungen setzen das Gebot der Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke und die Marktüblichkeit. Die FinVerw hat nun mit Schreiben vom 26.5.2020 die Verlautbarung vom 9.4.2020 ergänzt. Folgende Regelungen sind zu beachten:
- Wie bisher schon geregelt, wird bei Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 % des bisherigen Entgelts weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Klargestellt wurde, dass für das „bisherige Entgelt“ das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt maßgeblich ist.
- Bei Aufstockungen über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektiv-rechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie z.B. Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektiv-rechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektiv-rechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung, dient ein Mustervertrag nachweislich der Marktüblichkeit und Angemessenheit.
Handlungsempfehlung:
Entsprechende Nachweise der Marktüblichkeit sind dringend zu führen.