Das Sächsische Finanzgericht hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.10.2020 (Aktenzeichen 2 K 323/20) Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft, so dass die Steuerermäßigung gewährt werden kann. Dies gelte auch dann, wenn sich die Notrufzentrale nicht auf demselben Grundstück/im selben Gebäude wie die Wohnung des Stpfl. befindet und die Betreiberin der Notrufzentrale vertraglich keine weiteren Pflege- oder Hilfeleistungen in der Wohnung des Stpfl. schuldet. Maßgeblich sei, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung stattfinde.
Hinweis:
Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „betreuten Wohnens“ innerhalb eines Seniorenheims hat der BFH als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, wurde dagegen die Annahme einer haushaltsnahen Dienstleistung verneint (so für den Notruf einer Sicherheitsfirma). Das Finanzgericht sieht im Urteilsfall jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen, die eine andere Behandlung rechtfertigen. Das Finanzamt hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gegen das Besprechungsurteil eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, ob letztlich der BFH über diesen Fall entscheiden wird.
Hinweis:
Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „betreuten Wohnens“ innerhalb eines Seniorenheims hat der BFH als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, wurde dagegen die Annahme einer haushaltsnahen Dienstleistung verneint (so für den Notruf einer Sicherheitsfirma). Das Finanzgericht sieht im Urteilsfall jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen, die eine andere Behandlung rechtfertigen. Das Finanzamt hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gegen das Besprechungsurteil eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, ob letztlich der BFH über diesen Fall entscheiden wird.