Gesetzlich ist der Begriff der Betriebsveranstaltung festgeschrieben. Zwar gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Jedoch können insoweit steuerliche Vergünstigungen dahingehend in Anspruch genommen werden, als
– bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen je Arbeitnehmer ein Freibetrag von 110 € gilt und
– soweit dieser Freibetrag überschritten wird oder mehr als zwei Betriebsveranstaltungen stattfinden, der insoweit steuerpflichtige Arbeitslohn mit 25 % pauschaliert besteuert werden kann.
Daher ist die Abgrenzung steuerlich erfasster „Betriebsveranstaltungen“ von großer Bedeutung. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern. Dies gilt auch für ein Rahmenprogramm mit kulturellem, sportlichem oder gesellschaftlichem Charakter, welches mit einer betrieblichen Fortbildungsmaßnahme des Arbeitgebers verbunden wird. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags und ggf. der Pauschalbesteuerung ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind insoweit begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B.
– jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung oder Filiale, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können,
– nur für einzelne Abteilungen eines Unternehmens, die eng zusammenarbeiten, gemeinsam durchgeführt werden; Voraussetzung ist, dass die abteilungsübergreifende Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilungen offensteht,
– nach der Art des Dargebotenen nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind (z.B. Weihnachtsfeier für Arbeitnehmer mit Kindern, bei der ein Märchen aufgeführt wird),
– nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),
– nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder i.V.m. der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern).
Dagegen wird eine Betriebsveranstaltung, die nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, nicht als begünstigte Betriebsveranstaltung eingestuft. Dies hat nun nochmals das Finanzgericht Köln mit Entscheidung vom 27.1.2022 (Az. 6 K 2175/20) bestätigt. Im Urteilsfall ging es um zwei Veranstaltungen:
– Im Jahr 2015 veranstaltete der Vorstand der Stpfl. in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten.
– Ebenfalls im Jahr 2015 wurde eine Weihnachtsfeier für diejenigen Mitarbeiter der Gesellschaften der Stpfl. am Standort B und benachbarten Standorten (C, D) ausgerichtet, die zum sogenannten oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil.
Als Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung behandelte das Finanzamt die von der Stpfl. getragenen Aufwendungen für die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf diese der regulären Besteuerung. Das Finanzgericht bestätigte diese Vorgehensweise des Finanzamtes. Auf Grund des Teilnehmerkreises handelte es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine begünstigte Betriebsveranstaltung, sodass weder ein Freibetrag Anwendung finde noch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eröffnet sei.
Hinweis:
Dies ist durchaus umstritten. Die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) nicht, sondern dieses Kriterium ist nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags. Ob damit auch die Pauschalbesteuerung ausgeschlossen ist, ist umstritten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, welche nun auch eingelegt wurde (Az. des BFH: VI R 5/22). Insoweit bleibt nun die Entscheidung des BFH abzuwarten.