Lohnsteuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und An-wendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.
Vor diesem Hintergrund hatte das FG München über folgenden Gestaltungsfall zu entscheiden:
- Der Arbeitgeber beabsichtigte sein Entlohnungssystem für seine Mitarbeiter zu optimieren. In diesem Rahmen war vorgesehen, den Mitarbeitern steuerfreie Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Unter anderem sollten den Arbeitnehmern Mobiltelefone auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Die Mobiltelefone sollten dabei im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Der insoweit vom Arbeitgeber geleistete Kostenersatz für die mit diesen Telefonen geführten Gespräche sollte lohnsteuerfrei sein.
- Hierzu schloss der Arbeitgeber mit den jeweiligen Arbeitnehmern Kaufverträge zum Erwerb der ursprünglich den Arbeitnehmern gehörenden Handys. Der Kaufpreis betrug zwischen 1 € und 6 € in bar. Die erworbenen Geräte wurden den jeweiligen Arbeitnehmern unmittelbar wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
- Vertraglich wurde festgelegt, dass den Arbeitnehmern ein Mobilfunktelefon zur Verfügung gestellt und die für das Mobiltelefon entstehenden Kosten des Mobilfunkvertrages (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate-Gebühr) bis zu einer in den jeweiligen Verträgen vereinbarten monatlichen Höhe vom Arbeitgeber erstattet werden. Die jeweiligen Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrages, den sie mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen hatten, nachzuweisen.
Das FG München hat nun mit Urteil v. 20.11.2020 (Az. 8 K 2655/19) die Steuerfreiheit der übernommenen Mobilfunk-kosten bestätigt. Entscheidend für die Steuerbefreiung sei, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Gerät privat nutzt. Für den vorliegenden Fall bestätigt das FG, dass die von den Arbeitnehmern erworbenen Geräte dem Arbeitgeber als eigenständiges Wirtschaftsgut zuzurechnen sind, da er sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum an dem jeweiligen Telefon innehatte. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer zivilrechtlich wirksam ihr damaliges Handy an den Arbeitgeber verkauft. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Über-eignung der Handys und es bestanden keine Anzeichen für ein Scheingeschäft.
Der Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift stehe auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber für von den Arbeit-nehmern abgeschlossene und auf deren Namen laufende Mobilfunkverträge die Verbindungsentgelte übernahm. Denn es komme allein darauf an, dass der Arbeitgeber die Verbindungsentgelte letztendlich getragen hat.
Hinweis:
Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Az. VI R 50/20 die Revision beim BFH anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. In vergleichbaren Fällen kann ggf. eine Absicherung über eine Lohnsteueran-rufungsauskunft angezeigt sein.