Örtlich größere Zusammenschlüsse von Freiberuflern sind oftmals so organisiert, dass regional tätige Personengesellschaften existieren und diese wiederum durch übergeordnete Personengesellschaften zusammengefasst sind. So lag auch der Streitfall, über den der BFH zu entscheiden hatte. Das Urteil betrifft einen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskonzern, der aus einer Vielzahl von Personen- und Kapitalgesellschaften bestand. Insbesondere existierten doppelstöckige Personengesellschaftsstrukturen. Strittig war nun, ob die Berufsträger als Gesellschafter dieser Struktur freiberufliche Einkünfte erzielen.
Hinweis:
Erfolgt die Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft, so liegen von Gesetzes wegen gewerbliche Einkünfte vor und es besteht mithin auch eine Gewerbesteuerpflicht.
Im Grundsatz ist klar, dass freiberufliche Einkünfte auch in einer Personengesellschaft erzielt werden können, wenn jeder der Gesellschafter über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und innerhalb seines Tätigkeitsbereichs auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Strittig waren nun aber die Voraussetzungen bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. Es stand die Frage im Raum, ob ein Gesellschafter einer oberen Gesellschaft in allen unteren Gesellschaften selbst leitend und eigenverantwortlich tätig sein muss. Der BFH setzt nun mit Urteil vom 4.8.2020 (Aktenzeichen VIII R 24/17) insoweit strenge Maßstäbe. Entschieden wurde:
– Eine Unterpersonengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an ihr beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften sowohl über die persönliche Berufsqualifikation verfügen als auch darüber hinaus in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
– Es reicht für die Anerkennung freiberuflicher Einkünfte einer Unterpersonengesellschaft nicht aus, dass jeder Obergesellschafter für die Obergesellschaft oder zumindest eine andere Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Im Streitfall wurden freiberufliche Einkünfte verneint und vielmehr gewerbliche Einkünfte angenommen. Gesellschafter der Obergesellschaften waren zwar ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die Gesellschafter waren fachlich von Fall zu Fall teilweise für Untergesellschaften in besonderen Einzelfällen und der fachlichen Leitung tätig. Die Stpfl. als eine der Untergesellschaften konnte jedoch nicht nachweisen, dass sämtliche Gesellschafter der Obergesellschaften für sie fortlaufend zumindest geringfügige freiberufliche Aufgaben leitend und eigenverantwortlich durchführten. Zu beachten ist, dass die Gewerblichkeit von Untergesellschaften auf die Obergesellschaften durchschlägt, weil die Beteiligung an gewerblichen Mitunternehmerschaften diese gewerblich infiziert.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn der Streitfall eine komplexe Struktur hatte, die so eher selten anzutreffen ist, sollten mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen bei Freiberuflern nur mit Bedacht eingesetzt werden. Bestehende Strukturen sollten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung überprüft werden.
Hinweis:
Erfolgt die Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft, so liegen von Gesetzes wegen gewerbliche Einkünfte vor und es besteht mithin auch eine Gewerbesteuerpflicht.
Im Grundsatz ist klar, dass freiberufliche Einkünfte auch in einer Personengesellschaft erzielt werden können, wenn jeder der Gesellschafter über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und innerhalb seines Tätigkeitsbereichs auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Strittig waren nun aber die Voraussetzungen bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen. Es stand die Frage im Raum, ob ein Gesellschafter einer oberen Gesellschaft in allen unteren Gesellschaften selbst leitend und eigenverantwortlich tätig sein muss. Der BFH setzt nun mit Urteil vom 4.8.2020 (Aktenzeichen VIII R 24/17) insoweit strenge Maßstäbe. Entschieden wurde:
– Eine Unterpersonengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an ihr beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften sowohl über die persönliche Berufsqualifikation verfügen als auch darüber hinaus in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
– Es reicht für die Anerkennung freiberuflicher Einkünfte einer Unterpersonengesellschaft nicht aus, dass jeder Obergesellschafter für die Obergesellschaft oder zumindest eine andere Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Im Streitfall wurden freiberufliche Einkünfte verneint und vielmehr gewerbliche Einkünfte angenommen. Gesellschafter der Obergesellschaften waren zwar ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Die Gesellschafter waren fachlich von Fall zu Fall teilweise für Untergesellschaften in besonderen Einzelfällen und der fachlichen Leitung tätig. Die Stpfl. als eine der Untergesellschaften konnte jedoch nicht nachweisen, dass sämtliche Gesellschafter der Obergesellschaften für sie fortlaufend zumindest geringfügige freiberufliche Aufgaben leitend und eigenverantwortlich durchführten. Zu beachten ist, dass die Gewerblichkeit von Untergesellschaften auf die Obergesellschaften durchschlägt, weil die Beteiligung an gewerblichen Mitunternehmerschaften diese gewerblich infiziert.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn der Streitfall eine komplexe Struktur hatte, die so eher selten anzutreffen ist, sollten mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen bei Freiberuflern nur mit Bedacht eingesetzt werden. Bestehende Strukturen sollten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung überprüft werden.