Das FG Düsseldorf hatte über einen in der Praxis häufigen Gestaltungsfall zu entscheiden: Der Vater räumte dem Sohn im Wege der Schenkung einen auf vier Jahre befristeten Zuwendungs-Quotennießbrauch an seinem Anteil an einer vermögensverwaltenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden GbR ein. Entsprechend sollten Vermietungseinkünfte bei dem Sohn anfallen. Das FG Düsseldorf hat aber mit Urteil vom 9.5.2019 (Aktenzeichen 10 K 3108/17 F) die Wertung des Finanzamtes bestätigt, dass dem Sohn keine anteiligen Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit zuzurechnen seien, weil die Nießbrauchsbestellung lediglich gegenüber den anderen Mitgesellschaftern angezeigt wurde, nicht aber im Außenverhältnis gegenüber den Grundstücksmietern.
Handlungsempfehlung:
Dieses Urteil ist sehr kritisch zu sehen. Letztlich kann für die steuerliche Anerkennung des Quotennießbrauchs nur die Rechtsstellung des Nießbrauchers entscheidend sein. Zu fragen ist also, welche Mitverwaltungsrechte, Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung und Rechte im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesellschaftern diesem zustehen. Andererseits zeigt sich auch die Gefahr einer Nichtanerkennung solcher Gestaltungen in der Praxis. Das nun beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/20 anhängige Revisionsverfahren bleibt abzuwarten. In vergleichbaren Fällen sollte vorsorglich bis zu dieser Klärung auch eine Anzeige des Nießbrauchs im Außenverhältnis erfolgen.