Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Mit der Ausbuchung von Pensionsverpflich- tungen einhergehende Auszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Arbeitslohn ermäßigt zu besteuern

11. September 2020

Mit seinem aus verfahrensrechtlichen Gründen erst am 15.4.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.8.2008 hat das FG Köln (Aktenzeichen 10 K 2829/05) entschieden, dass an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlte Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung bei diesem als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern sind – und zwar ermäßigt nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).


Im Streitfall hatten – verkürzt dargestellt – zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten geklagt, die beide zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt waren, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau war; beide bezogen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf Grund entsprechender Pensionszusagen standen beiden lebenslängliche monatliche Ruhegelder zu, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der GmbH ausscheiden und in den Ruhestand treten würden. Zur Finanzierung dieser Verpflichtung hatte die GmbH Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, aus denen die GmbH bezugsberechtigt war. Die Versicherung leistete die Auszahlungsbeträge allerdings unmittelbar an die Stpfl. (noch vor deren Ruhestand), obwohl nach der Pensionsverpflichtung nur ein Anspruch der Stpfl. auf monatliche Rentenzahlungen bestand. Die Auszahlung erfolgte unmittelbar auf das Konto der Stpfl. In der Folge wurde die Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH ausgebucht.


Gegen die Erfassung der Zahlungen als Arbeitslohn wandten sich die Stpfl. mit dem Hinweis, sie hätten noch keinen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen gehabt, da dieser auch das (noch nicht erfolgte) Ausscheiden aus der GmbH voraussetze. Durch die Auszahlung an die Stpfl. seien der GmbH Forderungen gegen diese entstanden, die mit Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Stpfl. verrechnet worden seien; es sei insofern bei der GmbH eine Falschbuchung erfolgt.


Das FG hat die Klage abgewiesen, da auch Zahlungen an den Geschäftsführer einer GmbH zur Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten. Unabhängig von der Frage des Verzichts auf die Zusage stelle die direkte Auszahlung der Versicherung an die Stpfl. Arbeitslohn dar. Im Streitfall habe die Rückdeckungsversicherung zumindest auf Anweisung der Stpfl. und damit im Auftrag des Arbeitgebers gehandelt, als sie die Versicherungsbeträge unmittelbar auf das Konto der Stpfl. überwies. Damit liege eine Zuwendung an die Stpfl. für die in den vergangenen Jahren erbrachte Arbeitsleistung vor. Der Steuersatz richte sich insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, da Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit vorlägen, so dass eine Progressionsmilderung eintritt.


Hinweis:


In der Praxis ist mit der Ablösung, Abfindung oder Übertragung von Pensionszusagen eine Vielzahl von steuerlichen Fallstricken verbunden, so dass jede Gestaltung sehr sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall steuerlicher Rat einzuholen ist – und zwar sowohl aus lohnsteuerlicher Sicht wie auch unter dem Gesichtspunkt verdeckter Gewinnausschüttungen.

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