Für Unternehmer und Freiberufler

Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmenüberschuss- rechnung

14. Januar 2020

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und daneben auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird der Gewinn bzw. der Überschuss regelmäßig durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. In diesen Fällen bestehen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung grundsätzlich Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses steuerlich erfasst werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich jetzt zum Jahreswechsel an, um die Entstehung von Steuern aus dem Jahr 2019 in das Jahr 2020 zu verschieben:




  • Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;

  • Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.


Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieten oder Beiträge), die wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen sind, wird ein Zufluss in dem Jahr dann noch angenommen, wenn diese tatsächlich innerhalb kurzer Zeit (höchstens zehn Kalendertage) nach dem Jahreswechsel fällig sind und zufließen. Für Ausgaben gilt Entsprechendes. So ist z.B. eine Zahlung bis zum 10.1.2020 für eine 2019 betreffende regelmäßige Wartungs- oder Reinigungsleistung oder eine Miete noch in 2019 anzusetzen, wenn die Zahlung auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig ist.


Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einzustufen. Dies bedeutet, dass die bis zum 10.1.2020 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal bzw. bei Dauerfristverlängerung für November des Vorjahrs grundsätzlich noch dem Jahr 2019 als Ausgabe zuzuordnen ist.


Hinweis:


Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10.1. fälligen, aber später eingezogenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.


Andererseits existiert eine gesetzliche Ausnahme vom Zufluss-/Abflussprinzip für Nutzungsüberlassungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Wird z.B. die Miete über oder eine Leasingrate für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Voraus beglichen, so sind die Ausgaben nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern sind auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. Dies gilt aber entsprechend auch für die Einnahmenseite. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.6.2019 (Aktenzeichen VI R 34/17) die zeitlich verteilte Vereinnahmung eines einmaligen Gestattungsentgelts (im Streitfall 638 250 €) bei einem Landwirt zugelassen, der dieses für die Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erhielt.

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