Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15.1.2024 hat das FG Düsseldorf (unter dem Az. 6 K 2095/22 K,G,F) zur sog. Sanierungsklausel des § 8c KStG entschieden, dass Kleinbetriebe den Nachweis der Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen für Zwecke der Sanierungsklausel nicht durch die Einhaltung einer Mindestlohnsumme gem. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG erbringen können.
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder an diesem nahestehende Personen (Erwerberkreis) übertragen, können bis zu diesem sog. schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste in der Regel nicht mehr mit (späteren) Gewinnen verrechnet werden.
Als eine der gesetzlichen Ausnahmen zum Verlustuntergang enthält § 8c Abs. 1a KStG eine sog. Sanierungsklausel, nach der entsprechende Beteiligungserwerbe doch unschädlich sind, und zwar dann, wenn sie ausschließlich zu Sanierungszwecken erfolgen. Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Zur Darlegung des Erhalts stehen drei gesetzlich festgeschriebene Varianten zur Verfügung, die alternativ erfüllt sein müssen: (1.) Befolgen einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung; (2.) Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Einhaltung der Lohnsummenregelung; (3.) Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen.
Im konkreten Streitfall sah der Stpfl. die Voraussetzungen der Sanierungsklausel (bei einer Übertragung von 94,9 % der Anteile) als erfüllt an, obwohl weder eine Betriebsvereinbarung getroffen wurde noch eine Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens erfolgte. Der Stpfl. argumentierte, dass die Lohnsummenregelung gar nicht angewendet werden könne, weil die Gesellschaft nicht die erforderliche Anzahl an Beschäftigten hatte. Daher müsse, so der Stpfl., bei Betrieben mit nicht mehr als zehn Beschäftigten die Lohnsummenregelung stets als erfüllt gelten. Kleinbetriebe hätten im Ergebnis keinerlei Nachweis für die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen zu erbringen.
Das FG hat diese Auffassung zurückgewiesen: Bei der Übertragung von Anteilen an Kleinbetrieben könnten die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG (Lohnsummenregelung) nicht erfüllt werden, daher müsse der Stpfl. letztlich auf einen anders gearteten Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen verwiesen werden.
Hinweis:
Die weitere Rechtsentwicklung ist angesichts des unter dem Az. I R 9/24 anhängigen Revisionsverfahrens aufmerksam zu beobachten.