Konkret ist für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter eine Ergänzung des § 17 EStG um einen neuen Abs. 2a vorgesehen, um damit – in Reaktion auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH aus dem Jahr 2017 – eine Legaldefinition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG einzuführen. Im Ergebnis soll die bisherige Sichtweise nach der Rechtslage vor dem MoMiG für steuerliche Zwecke wiederhergestellt werden.
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i.S.d. § 17 EStG gehören auch zum einen Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war; zum anderen Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Darüber hinaus soll in Bestätigung der bisherigen Rechtslage geregelt werden, dass auch offene und verdeckte Einlagen (z.B. Nachschüsse) zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten soll die gesellschaftsrechtliche Veranlassung sein. Hierzu definiert Satz 4, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben ist, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte, d.h., wenn die Hingabe oder das Stehenlassen von Darlehen an die Kapitalgesellschaft nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährt wurde.
Hinweis:
Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist aufmerksam zu beobachten. Es ist zu erwarten, dass dieses noch im Dezember 2019 abgeschlossen werden wird.
Handlungsempfehlung:
Hinsichtlich der praktischen Anwendung einer etwaigen Neuregelung kann jedenfalls schon jetzt empfohlen werden, die gesellschaftsrechtliche Veranlassung gewährter Darlehen bzw. sonstiger Sicherheiten sorgfältig zu dokumentieren, z.B. in Form von Belegen über die Ablehnung der Darlehensgewährung durch ein Kreditinstitut.
b) Rückführung des Solidaritätszuschlags
Da nur Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer von der Erhebung des Solidaritätszuschlags entlastet werden sollen, bedeutet dies für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin nicht nur auf die Körperschaftsteuer erhoben werden soll, sondern auch auf die sog. Abgeltungsteuer, mit der im Grundsatz Gewinnausschüttungen belastet werden.
Hinweis:
Die weitere Rechtsentwicklung ist aufmerksam zu beobachten, insbesondere unter dem Aspekt der angekündigten Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer weiteren Erhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus. Sollten Gewinnausschüttungen weiterhin der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen, so wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein Antrag auf Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer in Betracht kommt (wenn dadurch die Belastung mit dem Solidaritätszuschlag vermieden werden könnte) und ob sich insoweit eine geringere Steuerlast ergeben könnte.