- a) Erste und zweite Phase der Corona-Sofort- und Überbrückungshilfe
Corona-Überbrückungshilfe: Mit dem Konjunkturpaket wurde (neben weiteren Liquiditätshilfen) eine Verlängerung der sog. Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 beschlossen; dabei wurden die Bedingungen vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. So können kleine und mittelständische Unternehmen (rechtsformunabhängig, also auch GmbH) eine Überbrückungshilfe als nicht rückzahlbaren Zuschuss beanspruchen. Deren Beantragung hat wie bisher zwingend über sog. „prüfende Dritte“, d.h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und/oder Rechtsanwälte, zu erfolgen. Für die Monate September bis Dezember 2020 kann – auch rückwirkend – bis spätestens 31.12.2020 einmalig ein Antrag gestellt werden. Nach derzeitigem Stand soll das Förderprogramm auch in 2021 fortgesetzt werden.
Hinweis:
Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe in Betracht kommen, sollten frühzeitig z.B. mit ihrem Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine Förderung in Frage kommt und sinnvoll ist. Denn es soll später eine Schlussabrechnung geben (die wie die Antragstellung auch über die „prüfenden Dritten“ erfolgt), so dass erhaltene Zuschüsse ggf. auch wieder zurückzuzahlen sind.
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zu beachten, dass die Sofort- bzw. Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme zu erfassen – also nicht steuerfrei – ist und entsprechend Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer auslöst (oder aber zumindest einen steuerlich relevanten Verlust mindert). Auf die zutreffende buchhalterische Erfassung dieser Zuschüsse sollte unbedingt geachtet werden. Zudem dürfte die regelmäßige Erstellung von Kontrollrechnungen sinnvoll sein, um das Ergebnis der Schlussabrechnung abschätzen zu können.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt i.Ü. kein Leistungsaustausch, sondern ein echter Zuschuss vor, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen und unter engen Bedingungen auch indirekt betroffene Unternehmen. Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. € gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Auch insofern erfolgt die Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
KfW-Sonderprogramm verlängert: Das KfW-Sonderprogramm wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300 000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
- b) Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Erweiterter Verlustrücktrag
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 ist – auch mit Wirkung für GmbH – die Höchstbetragsgrenze beim steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € erweitert worden; dies wird ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wieder auf den alten Rechtsstand (also auf 1 Mio. €) zurückgeführt werden. Gesetzestechnisch wird insoweit zwar nur das EStG geändert, durch den Verweis aus dem KStG heraus gilt die Erweiterung aber auch für GmbH. Bei der Gewerbesteuer bleibt es allerdings unverändert dabei, dass nur ein Verlustvortrag gewährt wird, nicht jedoch ein Verlustrücktrag.
Hinweis:
Auf politischer Ebene wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 diskutiert, den Rücktragzeitraum auf zwei Jahre – d.h. auf 2019 und 2018 – auszudehnen. Der weitere Verlauf ist noch nicht abzuschätzen, der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens sollte insoweit aber weiterhin aufmerksam verfolgt werden.
- c) Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Pauschaler Verlustrücktrag
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 ist – auch mit Wirkung für GmbH – die Möglichkeit eröffnet worden, bereits jetzt in der Steuererklärung für 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend zu machen. Voraussetzung für die Anwendung dieses vorläufigen (und pauschalen) Verlustrücktrags für 2020 ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für den Veranlagungszeitraum 2020 vorgenommen werden, und zwar im Regelfall der Höhe nach begrenzt auf 30 % des Einkommens des Veranlagungszeitraums 2019. Abweichend davon besteht zudem die Möglichkeit, auch einen höheren Betrag als 30 % vom Einkommen abzuziehen, wenn ein entsprechend höherer Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann. An den Nachweis sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, der Nachweis über betriebswirtschaftliche Auswertungen sollte auch insoweit genügen.
Handlungsempfehlung:
Ist für den Veranlagungszeitraum 2020 ein Verlust absehbar, so sollte dringend die Anwendung dieses pauschalisierten Verfahrens geprüft werden. Gegebenenfalls ist für 2020 noch ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 € zu stellen, um den Anwendungsbereich des pauschalierten Verlustrücktrags zu eröffnen. In Zusammenhang mit diesem Verfahren sollte möglichst steuerlicher Rat eingeholt werden.
- d) Jahressteuergesetz 2020: Mögliche Einschränkung der Verlustverrechnung bei Substanzverlusten aus Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters i.R.d. § 32d EStG
Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bestimmt, dass bestimmte Kapitalerträge wie z.B. Zinszahlungen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner oder diesem nahestehenden Person gezahlt werden, nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern abweichend mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind. Das Werbungskostenabzugsverbot und der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Kapitalerträge greifen im Gegenzug dann nicht. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2020 ist vorgesehen, der Regelung eine weitere Tatbestandsvoraussetzung hinzuzufügen. Diese würde praktisch bewirken, dass positive wie negative Kapitalerträge aus Kapitalforderungen und auch aus stillen Beteiligungen, die ein mindestens zu 10 % beteiligter Gesellschafter erhält, nur noch dann i.R. der Regelbesteuerung erfasst werden sollen, wenn (verkürzt dargestellt) die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Dies würde (im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) für Substanzverluste aus Finanzierungshilfen eines zu mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters (z.B. auf Grund des Ausfalls eines Gesellschafterdarlehens oder des Verzichts auf ein Gesellschafterdarlehen) gravierende Nachteile bedeuten, weil den Substanzverlusten des Gesellschafters regelmäßig keine Betriebsausgaben auf Seiten der GmbH gegenüberstehen, so dass die Darlehensverluste der tariflichen Besteuerung entzogen und stattdessen dem Regime der Abgeltungsteuer unterworfen werden würden, so dass die Geltendmachung der Verluste in der Praxis kaum mehr möglich ist.
Hinweis:
Dies würde allerdings nur gelten, wenn solche Darlehensverluste nicht vorrangig als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen wären.