Nach wie vor kann die sog. Neustarthilfe 2022 genutzt werden, welche Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurzzeitig befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt. Der Förderzeitraum läuft bis Juni 2022. Antragsberechtigt sind Selbständige, die vor dem 1.10.2021 (vorher: 1.11.2020) selbständig waren.
Damit die Neustarthilfe 2022 beantragt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
– selbständig tätig, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben,
– die Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 % der Einkünfte beziehen,
– höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
– bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
– die Überbrückungshilfe IV nicht in Anspruch genommen haben und
– schon vor dem 1.10.2021 selbständig tätig gewesen sein.
Besondere Bedingungen gelten für kurzzeitig befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten.
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1.1. bis 30.6.2022 in zwei Phasen: Januar bis März und April bis Juni. Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 % des Referenzumsatzes. Der Referenzumsatz ist das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019. Als Neustarthilfe 2022 ausgezahlt werden jeweils maximal 4 500 € pro Quartal für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils maximal 18 000 € pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Der Antrag kann entweder selbst per Direktantrag oder über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15.6.2022.