In der Gestaltungsberatung sind Nießbrauchsgestaltungen ein beliebtes Mittel, um Einkünfte einem anderen – i.d.R. einer nahestehenden Person, wie Kindern – zuzurechnen. Der BFH hat nun mit Entschei-dung vom 15.11.2022 die Frage beantwortet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit beim Quotennießbrauch am Anteil eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft dem Nießbraucher die anteiligen Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind. Im Streitfall hatte der Stpfl. seinem volljährigen Sohn schenkweise einen Nießbrauch mit einer Quote von 50 % an dem Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eingeräumt.
Nach der Entscheidung des Gerichts können einem Nießbraucher am Anteil einer vermögens-verwaltenden Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann zugerechnet werden, wenn dieser verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein oder gegen seinen Willen trifft. Dies gilt auch für den Fall des Quotennießbrauchs. Entscheidend bei einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist, dass Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Einkunftsart erfüllt hat. Dies ist derjenige, der im Außenverhältnis als Vermieter auftritt oder zumindest die Leistungsbeziehung beherrscht. Mithin müssen die getroffenen Vereinbarungen dahingehend formuliert sein, dass dem Nießbraucher ein umfassendes Mitwirkungsrecht eingeräumt wird.
Hinweis:
Insoweit müssen andere Vereinbarungen getroffen werden als bei dem Nießbrauch an einem Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft. Nießbrauchsvereinbarungen sollten stets sehr sorgfältig unter Hinzuziehung steuerlichen Rats formuliert werden. Auch bestehende Vereinbarungen sollten daraufhin überprüft werden.