Zur Förderung von Investitionen in die Digitalwirtschaft wurde mit Schreiben der FinVerw vom 26.2.2021 für bestimmte Computerhardware und Software die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festgelegt, so dass der Aufwand aus dem Erwerb unmittelbar steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies gilt sowohl für gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte als auch bspw. beim Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.
Begünstigt sind die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Daneben ist Software begünstigt, und zwar die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dies ist also z.B. ein Textverarbeitungsprogramm, aber auch ein Buchhaltungsprogramm oder eine komplexe ERP-Software.
Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung dieser „Sofortabschreibung“ gilt:
– Der Ansatz der Nutzungsdauer mit „einem Jahr“ ist erstmals anzuwenden in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre (Wj.), die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also erstmals für das Wj. 2021.
– In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.
In der Praxis hat diese Verwaltungsregelung viele Fragen aufgeworfen. Mit einer punktuellen Ergänzung hat das BMF mit Schreiben v. 22.2.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) hierauf reagiert. Des Weiteren hat das BMF mit Schreiben v. 26.4.2022 auf Fragen der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft geantwortet.
Die FinVerw führt insbesondere aus, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter wegen mehrjähriger Nutzung weiterhin den AfA-Regeln unterliegen. Das bedeutet insbesondere, dass diese Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zu erfassen sind, also keine sofortige Buchung auf ein Aufwandskonto erfolgen darf.
Weiterhin führt die FinVerw aus, dass insoweit keine neue AfA-Methode in Form einer Sofortabschreibung geregelt worden sei. Vielmehr wurde ein „Angebot“ unterbreitet, die wirtschaftliche Nutzungsdauer mit einem Jahr anzusetzen. Insoweit geht die FinVerw davon aus, dass dies bei der aktuellen technischen Entwicklung der Realität entspricht.
Betont wird weiterhin, dass sich insoweit keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz ergäben. Soweit in der Handelsbilanz eine andere Nutzungsdauer angesetzt wird oder werden muss, soll dies der steuerlichen Nutzungsdauer von einem Jahr nicht widersprechen.
Handlungsempfehlung:
Die Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Annahme einer Nutzungsdauer von einem Jahr bestehen nach wie vor. Die FinVerw betont mehrfach, dass diese die Regelung als wichtiges Instrument einstuft. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass später in Streitfällen Gerichte dieser Annahme nicht folgen. Insofern sollte bei bedeutenderen Investitionen, wie bspw. in ein teures ERP-System, steuerlicher Rat eingeholt werden, um eventuelle Risiken abzuschätzen.