Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lag folgender, in den letzten Jahren nicht seltener Fall zur Prüfung vor: Zur Finanzierung eines Hausgrundstücks nahm der Stpfl. ein Darlehen auf. Nachdem der Stpfl. den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte, wurde der Darlehensvertrag gegen Zahlung der Restvaluta beendet. Hinsichtlich der weiteren Rückabwicklungsansprüche schlossen die beiden Vertragsparteien einen Vergleich, wonach sich die Bank verpflichtete, einen Betrag i.H.v. 11 500 € an den Stpfl. zu zahlen. Zugleich waren sich die Parteien darüber einig, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung und der gegenseitigen Erfüllung sämtliche Ansprüche aus dieser Darlehensangelegenheit sowie im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf erledigt sein sollten.
Den Vergleichsbetrag von 11 500 € behandelte die Bank vollumfänglich als steuerpflichtige Kapitalerträge und führte hierfür Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ab. Demgegenüber vertrat der Stpfl. in seiner Steuererklärung die Ansicht, dass der Vergleichsbetrag von 11 500 € nicht als Kapitalerträge zu berücksichtigen sei, da keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sei.
Das Finanzgericht bestätigt nun aber mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2021 (Az. 2 K 1590/19), dass es sich bei auf Grund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigungen für bereits geleistete Zahlungen um steuerbare Kapitalerträge handelt. Die steuerliche Behandlung der Bank war damit richtig. Entscheidend ist, dass im Fall des Widerrufs des Darlehens dieses im Grundsatz rückabzuwickeln ist und dann die Bank dem Darlehensnehmer eine Entschädigung für die Kapitalüberlassung durch Zins- und Tilgungsleistungen schuldet. Durch den Nutzungsersatzanspruch wird der Verbraucher (Darlehensnehmer) so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Vorliegend hat die Bank mit dem Vergleichsbetrag i.H.v. 11 500 € (ausschließlich) eine Nutzungsentschädigung geleistet, die insoweit beim Darlehensnehmer zu Kapitaleinkünften führt.
Hinweis: Insoweit ist allerdings die Rechtsprechung nicht einheitlich. So hat das FG Baden-Württemberg in dem Urteil vom 8.12.2020 (Az. 8 K 1516/18) einen Kapitalertrag verneint. Insoweit muss in der Praxis der jeweilige Einzelfall geprüft werden.