In den vergangenen Jahren nutzten viele Darlehensnehmer die Chance, ihren Darlehensvertrag auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen, um in einen Vertrag mit niedrigeren Zinsen zu wechseln oder eine Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung in einem Betrag tilgen zu können. Durch den Widerruf wurde der Darlehensvertrag rückabgewickelt, d.h. die Bank erhielt den Darlehensbetrag zurück, der Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten. Daneben musste der Darlehensnehmer einen Wertersatz für das erhaltene Darlehen zahlen. In bestimmten Fällen schuldete die Bank zudem die Herausgabe von Nutzungsersatz, da die Bank mit den erhaltenen Raten wirtschaften konnte.
Die FinVerw bekräftigt nun mit Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2.6.2022 nochmals, dass nach ihrer Auffassung ein solcher Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich zu erfassen ist. Die Finanzrechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. Teilweise werden steuerlich nicht relevante Zahlungen gesehen. Eine Klärung durch den BFH steht noch aus.
Handlungsempfehlung:
Zu empfehlen ist, solche Sachverhalte gegenüber der FinVerw offenzulegen und gegen eine Erfassung als Kapitaleinkünfte Einspruch einzulegen. Ein solcher Einspruch kann im Hinblick auf aktuell beim BFH anhängige Revisionsverfahren ruhend gestellt werden.