Für Personengesellschaften

Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften ab 2022 möglich

23. Dezember 2021


Personengesellschaften bieten insbesondere gesellschaftsrechtlich vielfältige Vorteile
gegenüber Kapitalgesellschaften. So besteht eine deutlich weitgehendere Flexibilität hinsichtlich
der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages bspw. im Hinblick auf eine Einschränkung der
Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die laufende Geschäftsführung, die
Kapitalbereitstellung und -rückführung kann weitgehend flexibel geregelt werden und Gleiches
gilt für die Gewinnverteilungsabreden. Auch bieten Personengesellschaften weitgehende
Möglichkeiten, die unternehmerische Mitbestimmung zu vermeiden und die Wirkungen der
Jahresabschlusspublizität einzuschränken.






In steuerlicher Hinsicht bieten Personengesellschaften auf der einen Seite in besonderen
Besteuerungssituationen deutliche Vorteile gegenüber Kapitalgesellschaften. So kann im Fall
des Beteiligungserwerbs ein bezahlter Mehrwert über eine steuerliche Ergänzungsbilanz in
steuerlichen Aufwand transformiert werden und Einzelwirtschaftsgüter können sehr weitgehend
steuerneutral von der Gesellschaft in ein anderes Betriebsvermögen eines Gesellschafters und
umgekehrt übertragen werden.





Andererseits ist allerdings die laufende Steuerbelastung der transparent besteuerten
Personengesellschaft ganz gravierend höher als die der Kapitalgesellschaft, wenn Gewinne im
Unternehmen belassen werden, also nicht entnommen bzw. ausgeschüttet werden. Damit steht
vor allem ertragreichen größeren Personengesellschaften eine deutlich geringere Möglichkeit
der Selbstfinanzierung offen als einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft. Weiterhin muss
festgestellt werden, dass das System der transparenten Mitunternehmerbesteuerung, bei dem
die steuerlichen Merkmale der Gesellschaft bis auf die Gesellschafterebene wirken, bei einem
größeren Gesellschafterkreis sehr aufwendig ist. Dies ist bei den Kapitalgesellschaften mit der
klaren Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene sehr viel einfacher.






Vor diesem Hintergrund ist nun die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz
eingeführte Option für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur
Körperschaftsbesteuerung zu sehen. Diese können auf Antrag unter vollständiger Beibehaltung
des gesellschaftsrechtlichen Status für steuerliche Zwecke zur Besteuerung wie eine
Kapitalgesellschaft optieren. Damit unterliegt eine solch optierende Gesellschaft der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer und eine weitere Belastung auf Gesellschafterebene
erfolgt erst und nur dann, wenn die Gewinne von den Gesellschaftern entnommen werden –
dann als steuerliche Gewinnausschüttung.






Vorteilhaft ist diese Option zur Körperschaftsteuer insbesondere






– für große und ertragreiche Familien-Personengesellschaften, die die Gewinne weitgehend im
Unternehmen belassen,






– einzelne Unternehmen in einer mittelständischen Unternehmensgruppe,






– Besitzgesellschaften im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung und
Beteiligungs-Personengesellschaften.






Handlungsempfehlung:
Aktuell besteht bei Personengesellschaften die Aufgabe, die Vorteilhaftigkeit einer möglichen Option zur
KSt zu prüfen. Dabei muss jeder Einzelfall einer eingehenden Analyse unterzogen werden. Zu beachten ist
insbesondere auch, dass der Übergang zum Körperschaftsteuersystem steuerlich wie ein fiktiver
Formwechsel behandelt wird und damit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit insoweit ein
steuerneutraler Übergang gewährleistet ist.
Insoweit bietet das Anwendungsschreiben der FinVerw, welches am 10.11.2021 bekannt
gegeben wurde, Hinweise zur Klärung von Detailfragen, aber auch Aussagen zu Aspekten, bei
denen die FinVerw eine eher einschränkende Sichtweise vertritt.
Zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung spätestens
einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen ist, ab dem die Besteuerung wie eine
Kapitalgesellschaft gelten soll, also für das Kalenderjahr 2022 spätestens bis zum 30.11.2021.


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