Für Personengesellschaften

Option zur Körperschaftsteuer wird für Personengesellschaften eingeführt

1. Juni 2021


Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen, welches nun kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht und zeitnah von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Kern dieses Gesetzgebungsvorhabens ist eine Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbes. für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert werden.





Zum Hintergrund: Aktuell werden Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften anderseits in Deutschland nach grundlegend anderen Prinzipien besteuert. Ein ganz wesentlicher Aspekt ist, dass ein Gewinn bei einer Personengesellschaft grundsätzlich im Jahr der Entstehung bei den Gesellschaftern der Besteuerung unterworfen wird und zwar unabhängig davon, ob dieser von den Gesellschaftern entnommen wird oder aber in der Personengesellschaft belassen wird. Dagegen unterliegen Gewinne einer Kapitalgesellschaft zunächst bei dieser der Gewerbe- und der Körperschaftsteuer, was einer Steuerbelastung von – je nach Gewerbesteuer-Hebesatz – ca. 30 % entspricht. Eine weitere Belastung auf Ebene der Gesellschafter erfolgt nur und erst dann, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.





Zwar können auch Personengesellschaften im Fall der Nichtentnahme von Gewinnen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes beantragen, welchem erst bei späterer Entnahme eine weitere Belastung folgt. Diese Regelung ist allerdings in der Praxis nur schwer anzuwenden und führt vielfach nicht zu einer Belastung vergleichbar der einer Kapitalgesellschaft. Aus diesem Grund wurde bereits länger diskutiert, für Personengesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer einzuführen. Im Kern würde dies bedeuten, dass gesellschaftsrechtlich unverändert eine Personengesellschaft weiterbesteht, diese aber steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der Personengesellschaft dann steuerlich wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Damit könnten diese optierenden Personengesellschaften bei Nichtentnahme der Gewinne die vergleichsweise günstige Steuerbelastung der thesaurierenden Kapitalgesellschaft nutzen.





Vorgesehene Option zur Körperschaftsteuer:





–  Auf Antrag sollen für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG oder GmbH & Co. KG) oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Damit würde diese Personengesellschaft (wie eine Kapitalgesellschaft zwingend) der Gewerbesteuer unterliegen und daneben der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter würden im Falle der Entnahme von Gewinnen diese als Kapitaleinkünfte besteuern. Bei Nichtentnahme erfolgt insoweit (zunächst) keine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter.





–  Leistungsvergütungen zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter würden wie bei Kapitalgesellschaften behandelt. Diese würden also steuerlich anerkannt und mindern mithin das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft und führen beim Gesellschafter bei Geschäftsführergehältern zu Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, bei Kapitalüberlassung zu Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Leistungsvergütungen der optierenden Personengesellschaften stehen dann wie bei Kapitalgesellschaften unter dem Vorbehalt der Fremdüblichkeitsprüfung und ggf. kommt die vGA als Korrekturinstrument zum Einsatz.





–  Die Option zur Körperschaftsteuer soll wie ein (fiktiver) Formwechsel behandelt werden. Damit kann die Option grds. ohne Aufdeckung stiller Reserven, also zu steuerlichen Buchwerten, erfolgen. Allerdings sind wie bei einem tatsächlichen Formwechsel wesentliche Betriebsgrundlagen des sog. Sonderbetriebsvermögens – also bspw. an die Personengesellschaft überlassene Grundstücke – in die Gesellschaft zu übertragen.





Vorteile vor allem für thesaurierende ertragreiche mittelständische Unternehmen: Ob eine solche Option zur Körperschaftsteuer im konkreten Fall sinnvoll ist, bedarf einer eingehenden Analyse. Es ist ein steuerlicher Rechtsformvergleich anzustellen. Im Falle der Option sind vorbereitende Prüfschritte vorzunehmen, wie bspw. die Überprüfung der steuerlichen Sinnhaftigkeit von Leistungsvergütungen, die Angemessenheit solcher Vergütungen und es ist eine Analyse des Sonderbetriebsvermögens durchzuführen. Auch kann das Vorhandensein von steuerlichen Ergänzungsbilanzen von Bedeutung sein, da bspw. Abschreibungspotential einer positiven Ergänzungsbilanz mit der Option zwar nicht verloren geht, jedoch dann steuerlich bei der Kapitalgesellschaft steuerwirksam und damit im Ergebnis allen Gesellschaftern zugewiesen wird.





Andererseits bietet die Option insbes. für ertragreiche mittelständische Unternehmen eine sehr sinnvolle Möglichkeit, die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Personengesellschaften mit der günstigen Thesaurierungsbelastung der Kapitalgesellschaft zu verbinden.





Hinweis: Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Die Details der Regelung werden voraussichtlich im Mai 2021 feststehen und eine Option erstmals für 2022 möglich sein. Rechtzeitig sollte individuell geprüft werden, ob eine Option zur Körperschaftsteuer in Betracht kommt. Dies bedarf einer umfassenden Prüfung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats.


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