Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Option zur tariflichen Besteuerung nach §32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG auch für die dem Antragsjahr (Erstjahr) folgenden vier Veranlagungszeiträume

17. September 2021


Für den Regelungskreis der sog. Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber für „unternehmerisch beteiligte Gesellschafter“ ein explizites Wahlrecht geschaffen, mit dem der gesonderte Steuersatz von 25 % u.a. zu Gunsten eines unbe-schränkten Werbungskostenabzugs „abgewählt“ werden kann. So gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG der gesonderte Tarif des § 32d Abs. 1 EStG auf Antrag nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Stpfl. im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich beruflich für diese tätig ist (nach der seit Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Rechtslage: „und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann“). In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge der tariflichen Steuer (§ 32a EStG – Regelbesteuerung) und das sog. Teileinkünfteverfahren findet Anwendung.





Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des FG Köln vom 15.12.2020 (Az. 11 K 1048/17) zu sehen, mit dem sich das FG mit den Tatbestandsvoraussetzungen für diese Option befasst hat. Das FG hat hier entschieden,









  • dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG auch für die dem Antragsjahr (Erstjahr) folgenden vier Veranlagungszeiträume fingiert werden und
  • dass daher der Wegfall einer beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft in einem der dem Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume für die Fortgeltung der Option unerheblich ist.




Das FG Köln hat bei seiner Entscheidung insbesondere auf den Gesetzeswortlaut abgestellt, nach dem der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Veran-lagungszeitraum zu stellen ist; dieser Antrag gelte, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veran-lagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.





Im Urteilsfall (in dem die Voraussetzungen im Erstjahr unstrittig erfüllt waren) umstritten war nun die Frage, ob § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für die dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume eine Nachweiserleichterung oder eine gesetzliche Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts normiert. Nach Auffassung des FG spricht hier schon der Gesetzeswortlaut für eine Fiktionswirkung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, da der Antrag auf tarifliche Besteuerung als für fünf Jahre gestellt gelten solle. Schließlich spreche auch der Gesetzeszweck für eine solche Fiktionswirkung, da eine Überbesteuerung auf Grund des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG vermieden werden solle. Der Stpfl. solle durch das Optionsrecht die Möglichkeit erhalten, insbesondere auf Grund des Erwerbs einer Beteiligung aus beruflichen Gründen anfallende Schuldzinsen steuermindernd geltend zu machen.





Hinweis:





Das FG Köln hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, so dass die weitere Rechtsentwicklung auf-merksam zu verfolgen ist. Für das Ergebnis des FG spricht, dass der BFH schon mit Urteil v. 25.8.2015 (Az. VIII R 3/14) eine solche Optionsausübung u.a. zugelassen hatte mit dem Hinweis, dass durch das Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG eine Überbesteuerung auf Grund des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG vermieden werden solle.


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