Mit seinem Urteil vom 20.11.2024 (Az. 9 K 1908/21 F) hat das FG Münster zur Frage des Teil-Abzugsverbots für Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei organschaftlicher Innenfinanzierung entschieden, dass Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünften auch dann nur teilweise zum Abzug zugelassen sind, wenn sie von einer Organgesellschaft (GmbH) an den Organträger gezahlt werden (organschaftliche Innenfinanzierung). Der Zinsaufwand der Organgesellschaft sei nicht mit dem korrespondierenden Zinsertrag des Organträgers zu saldieren; eine Konsolidierung der im Organkreis erzielten Einkommen finde nicht statt.
Im Streitfall hatte – sehr verkürzt dargestellt – eine GmbH (Organgesellschaft) geklagt, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erworben hatte. Die Finanzierung dieses Beteiligungserwerbs erfolgte über ein Darlehen des Organträgers (im Streitfall: einer KG). Strittig war nun, ob auf die insoweit anfallenden Zinsaufwendungen das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG anzuwenden sei. Die FinVerw vertrat dazu die Auffassung, dass der Zinsaufwand im Zusammenhang mit dem Ertrag aus der Beteiligung der Tochtergesellschaft stehe; Ertrag und Aufwand seien nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Einkommenszurechnung seien demzufolge auf Ebene des Organträgers 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar.
Das FG hat diese Auffassung bestätigt und darauf verwiesen, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden sind. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 1 bis 3 KStG oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG enthalten, so sind vielmehr § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass die Beteiligungserträge bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft in voller Höhe berücksichtigt werden und erst auf der Ebene des Organträgers – abhängig von dessen persönlichem Steuerstatus – dem Regime des § 8b KStG oder dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterliegen. Vorliegend seien die Vorschriften der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Einkommens der Organträgerin anzuwenden, da diese eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Mitunternehmern war. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zinsaufwendungen der Stpfl. zu einem Zinsertrag bei dem Organträger führen. Denn weder § 14 noch § 15 KStG sei als Rechtsfolge eine Konsolidierung der Einkommen (hier: Zinsaufwendungen und Zinserträge) von Organgesellschaft und Organträger zu entnehmen. Entscheidend war ausschließlich, dass in dem der Organträgerin zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft Zinsaufwendungen enthalten waren, die mit teilweise steuerbefreiten Dividenden zusammenhingen. Auf die Zinsaufwendungen war somit § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.
Hinweis:
Das FG bezieht sich in seiner Begründung auf die vom BFH so genannte „Brutto-Methode“, nach der § 3c Abs. 2 EStG so anzuwenden sein soll, als hätte der Organträger die Dividenden erhalten. Ist der Organträger wie im Streitfall eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter aus natürlichen Personen bestehen, so gilt dann das Teileinkünfteverfahren. Die „Brutto-Methode“ greift bei Organschaften i.Ü. nicht nur bei Beteiligungserträgen, sondern auch bei der Anwendung der Regelungen über die sog. Zinsschranke.