Die körperschaftsteuerliche Organschaft, die insbesondere die Möglichkeit bietet, Verluste der Organgesellschaft mit steuerlicher Wirkung beim Organträger geltend zu machen (also Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns zu verrechnen), setzt für ihre Anerkennung nicht nur die sog. finanzielle Eingliederung voraus, die beim Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen an der Organgesellschaft erfordert, sondern auch den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (Ergebnisabführungsvertrag). Danach ist im Grundsatz der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abzuführen. Abweichend davon sind nach § 14 Abs. 2 KStG Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter zulässig.
In diesem Kontext ist die bisherige Entwicklung der Rechtslage zu sehen: Der BFH hatte mit Urteil v. 10.5.2017 (Aktenzeichen I R 93/15, BStBl II 2019, 278) in der Auslegung des mittlerweile geänderten Gesetzes gegen die bisherige Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen. Daraufhin hat der Gesetzgeber reagiert und mit Gesetz v. 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) in § 14 Abs. 2 KStG geregelt, dass unter bestimmten engen Bedingungen variable Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Zur Anwendung dieser Neuregelung hat nun die FinVerw. aktuell mit Schreiben v. 4.3.2020 (Aktenzeichen IV C 2 – S 2770/19/10003 :002, BStBl I 2020, 256) Stellung genommen und insbesondere Folgendes ausgeführt:
- Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden.
- Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG ist nur eröffnet, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Sind neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag weitere, gewinnabhängige Ausgleichszahlungen zwar vereinbart, die variablen Betragskomponenten aber z.B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft in einem konkreten Wirtschaftsjahr nicht zu leisten und werden auch tatsächlich nicht geleistet, kommt die einschränkende Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung.
- Als Bezugsgröße für den fiktiven Gewinnanteil eines außenstehenden Gesellschafters i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen.
- Der Höchstbetrag der steuerlich zulässigen Ausgleichszahlungen bemisst sich ausschließlich nach dem Gewinnanteil, der dem Anteil des außenstehenden Gesellschafters am gezeichneten Kapital entspricht.
- Die Ermittlung des Höchstbetrages i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert vorzunehmen. Nicht voll ausgeschöpfte Teile des Höchstbetrags eines Jahres können nicht in die Ermittlung des Höchstbetrages für die folgenden Wirtschaftsjahre einbezogen werden.
- Die Rechtsfolgen sind bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsjahr zu ziehen: Wenn die an außenstehende Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen, greift die gesetzliche Fiktion und der ganze Gewinn gilt als abgeführt.
- Sofern jedoch die an den außenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag übersteigen, steht dies der steuerlichen Anerkennung der Organschaft für dieses Wirtschaftsjahr entgegen.
Hinweis:
Von dieser Neuregelung sind gerade auch Versorgungsunternehmen betroffen, an denen auch kommunale Anteilseigner beteiligt sind und diese einzelne dauerdefizitär kommunale Tätigkeiten (wie z.B. Bäder oder Tiefgaragen) auf die Gesellschaft übertragen haben und der nichtkommunale Anteilseigner ausschließlich am Gewinn der Versorgungssparte beteiligt ist. Freilich greift die Neuregelung nur dann, wenn die Gesellschaft mittels Gewinnabführungsvertrag angebunden ist. Besteht lediglich eine disquotale Gewinnverteilungsabrede, so greift § 14 Abs. 2 KStG nicht.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis ist zur Sicherung der Anerkennung der Organschaft also sorgfältig darauf zu achten, dass der zulässige Höchstbetrag für jedes Wirtschaftsjahr zutreffend ermittelt und nicht überschritten wird.