Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Waren-bezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die FinVerw Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz war für die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz über den 30.6.2021 befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies wurde nun in den Sachbezugswerten für den Zeitraum ab 1.7.2020 berücksichtigt. Das BMF hat nun mit Schreiben v. 15.6.2021 die Werte für den Zeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021 bekannt gegeben. Diese bleiben – entgegen der Anfang diesen Jahres bekannt gegebenen Werte – identisch mit denen des ersten Halbjahres und betragen:
Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
7 % USt | 19 % USt | insgesamt | |
Bäckerei | 664 € | 154 € | 818 € |
Fleischerei/Metzgerei | 637 € | 255 € | 892 € |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 731 € | 376 € | 1 107 € |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1 247 € | 443 € | 1 690 € |
Getränkeeinzelhandel | 54 € | 155 € | 209 € |
Café und Konditorei | 637 € | 269 € | 906 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) | 302 € | 41 € | 343 € |
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) | 617 € | 309 € | 926 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 141 € | 121 € | 262 € |
Handlungsempfehlung: Die bisherigen Werte können somit für das zweite Halbjahr 2021 fortgeführt werden.