Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1.7.2021

24. Juli 2021


Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners sowie dessen bestehenden Unterhaltspflichten. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1.7.2021.





Ab dem 1.7.2021 gelten folgende Werte:





monatlichwöchentlichtäglich
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen1.252,64 €288,28 €57,66 €
bei Unterhaltspflicht an den Ehegatten, früheren Ehegatten, Verwandten oder Elternteil zusätzlich
… für die erste Person
471,44 €108,50 €21,70 €
… für die zweite bis fünfte Person zusätzlich je262,65 €60,45 €12,09 €
bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages bleiben unberücksichtigt3.840,08 €883,74 €176,75 €




Hinweis: Die geltenden Pfändungsfreibeträge können im Übrigen der dem Gesetz beigefügten Pfändungstabelle entnommen werden. Ab dem 1.7.2021 verbleibt in Fällen der Lohnpfändung ein höheres Einkommen.


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