Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Dieser Teil des Einkommens darf nicht gepfändet werden. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners sowie dessen bestehenden Unterhaltspflichten. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1.7.2021.
Ab dem 1.7.2021 gelten folgende Werte:
monatlich | wöchentlich | täglich | |
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Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen | 1.252,64 € | 288,28 € | 57,66 € |
bei Unterhaltspflicht an den Ehegatten, früheren Ehegatten, Verwandten oder Elternteil zusätzlich … für die erste Person | 471,44 € | 108,50 € | 21,70 € |
… für die zweite bis fünfte Person zusätzlich je | 262,65 € | 60,45 € | 12,09 € |
bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages bleiben unberücksichtigt | 3.840,08 € | 883,74 € | 176,75 € |
Hinweis: Die geltenden Pfändungsfreibeträge können im Übrigen der dem Gesetz beigefügten Pfändungstabelle entnommen werden. Ab dem 1.7.2021 verbleibt in Fällen der Lohnpfändung ein höheres Einkommen.