Für alle Steuerpflichtigen

Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit regelmäßig keine „außergewöhnlichen Belastungen“

16. März 2021

Der BFH hat in zwei Entscheidungen vom 13.8.2020 (Aktenzeichen VI R 15/18 und VI R 27/18) die restriktive Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelung zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht bestätigt, dass unter der Existenzgrundlage in diesem Sinne nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen ist. Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, mithin die „immaterielle Existenzgrundlage“ des Stpfl. betreffen, seien dagegen nicht abzugsfähig. Daher sind Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Ein derartiger Rechtsstreit betrifft keine finanziellen Ansprüche. Außerdem begegnet das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis:

Damit bestätigt die Rechtsprechung die enge gesetzliche Regelung, welche den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur noch im Ausnahmefall zulässt.
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