Allgemein

PV-Anlage zur Erzeugung des selbst verbrauchten oder von Mietern verbrauchten Stroms

8. August 2023


a)   Wirtschaftliche Vorüberlegungen





Die Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kann aus verschiedensten Gründen wirtschaftlich interessant sein. Zu nennen sind z.B.:





–  Der im privat genutzten Gebäude verbrauchte Strom für private Zwecke, aber auch z.B. für den Betrieb einer Wärmepumpe oder das Laden eines E-Autos, kann mit einer eigenen PV-Anlage vergleichsweise günstig erzeugt werden. Insbesondere wirken sich dann in den Folgejahren mögliche Anstiege der allgemeinen Strompreise insoweit nicht mehr aus. Insoweit kann ein Batteriespeicher die Selbstversorgungsquote erhöhen.





–  In einem Vermietungsobjekt kann mit einer PV-Anlage erzeugter Strom an die Mieter verkauft werden. Dies sichert vergleichsweise günstige Erlöse, führt bei den Mietern aber regelmäßig immer noch zu günstigen Strombeschaffungskosten.





–  In einem Vermietungsobjekt können die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes teilweise dadurch sichergestellt werden, dass z.B. eine Holzpelletheizung mit einer PV-Anlage kombiniert wird.





b)   PV-Anlage auf dem selbstgenutzten Einfamilienhaus





Wird auf dem selbstgenutzten Einfamilienhaus eine PV-Anlage errichtet, so wird typischerweise der erzeugte Strom vorrangig selbst verbraucht, da dann der vergleichsweise teure Bezug von Strom über ein Versorgungsunternehmen vermieden wird. Überschüssiger Strom wird meist nach den Vergütungssätzen des EEG über das örtliche Versorgungsunternehmen in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Die Selbstversorgungsquote kann durch den Einsatz eines Batteriespeichers erhöht werden. Aus steuerlicher Sicht ist zu prüfen, ob die Errichtung und der Betrieb einer solchen Anlage Folgen bei der Einkommensteuer oder/und bei der Umsatzsteuer nach sich ziehen. Hinsichtlich der Einkommensteuer gelten folgende Grundsätze:





–  Zunächst ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Betriebs der Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, da dies Grundvoraussetzung für eine Erfassung bei der Einkommensteuer ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht immer dann, wenn über die Gesamtnutzungsdauer der PV-Anlage die erwarteten Einnahmen die Investitionskosten und laufenden Kosten übersteigen. Besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht, so ist der Betrieb der PV-Anlage einkommensteuerlich insgesamt unbeachtlich.





–  Im Übrigen ergeben sich auch bei einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht bei der Einkommensteuer im Ergebnis regelmäßig dennoch keine Auswirkungen, da seit dem Jahr 2022 eine weitreichende Steuerbefreiung gilt. Diese bewirkt, dass erzielte Einnahmen bei der Einkommensteuer steuerfrei gestellt werden und dann allerdings auch damit im Zusammenhang stehende Ausgaben steuerlich nicht angesetzt werden können. Die Steuerbefreiung gilt im Grundsatz unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, also ob dieser selbst verbraucht oder in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.





–  Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung ist nur hinsichtlich der Anlagengröße der PV-Anlage auf eine Leistung von 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit des Gebäudes bzw. 30 kWp je Einfamilienhaus bzw. Gewerbeimmobilie und auf eine Gesamtleistung je Stpfl. bzw. Mitunternehmerschaft (100 kWp) begrenzt. Auf Grund der Maximalgrenze von 100 kWp je Stpfl. kann die Steuerbefreiung also dann nicht genutzt werden, wenn der Stpfl. auch auf anderen Gebäuden PV-Anlagen betreibt und insgesamt diese Grenze überschritten wird.





–  Die Steuerbefreiung erfasst ausschließlich „auf, an oder in“ den genannten Gebäuden vorhandene PV-Anlagen. Andere Anlagen, wie z.B. Freiflächenanlagen, werden damit nicht erfasst. Erfasst von der Steuerbefreiung werden damit z.B. Aufdachanlagen auf dem Einfamilienhaus selbst, aber auch Anlagen auf einem Nebengebäude, wie einer Garage o.Ä. und ebenso z.B. sog. Balkonanlagen.





–  Die Steuerbefreiung führt dazu, dass Einnahmen, z.B. aus der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz, und ebenso die Entnahmen aus dem Eigenverbrauch, steuerfrei gestellt werden. Im Ergebnis hat eine solche Anlage dann keinerlei Folgen bei der Einkommensteuer.





Hinweis:





Darüber hinaus existiert im Gewerbesteuergesetz eine separate Steuerbefreiung, die PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW erfasst. Nach der Gesetzesbegründung soll diese gewerbesteuerliche Steuerbefreiung dazu dienen, eine IHK-Mitgliedschaft kleiner Solaranlagenbetreiber zu verhindern.





Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelten beim Betrieb einer PV-Anlage folgende Grundsätze:





–  Wird auf dem selbstgenutzten Eigenheim eine Photovoltaikanlage errichtet und der dadurch erzeugte Strom soweit wie möglich selbst genutzt und im Übrigen in das allgemeine Stromnetz gegen Entgelt nach dem EEG eingespeist, so begründet dies im Grundsatz eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. Umsatzsteuerrechts. Auf die Höhe der erzielten Einnahmen und die Leistung der Anlage kommt es dabei nicht an.





–  Allerdings kann ggf. von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 22 000 € betragen haben und im Folgejahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Für das Gründungsjahr darf der voraussichtliche Umsatz den Betrag von 22 000 € nicht überschreiten, wobei auch hier eine Umrechnung auf einen Jahresumsatz zu erfolgen hat, wenn die unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wurde.





Hinweis:





Wird die PV-Anlage von einer natürlichen Person betrieben, sind allerdings alle umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten des Anlagenbetreibers zusammenzurechnen. Ist also z.B. der Anlagenbetreiber auch als selbständiger Rechtsanwalt tätig, so kann von der Kleinunternehmerregelung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die genannten Grenzen über beide Tätigkeiten zusammen eingehalten werden.





–  Bislang war es auch bei der Errichtung einer kleineren PV-Anlage – und keiner anderen umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeit – sinnvoll, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, weil die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage vom Finanzamt erstattet wurde und nur der Nettobetrag finanziert werden musste. Andererseits folgte dann auch die Pflicht zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten. Um diesen Nachteil aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nun nicht mehr tragen zu müssen, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2023 für die Lieferung und Montage eine Sonderregelung eingeführt, nach der auf diese Leistungen der Umsatzsteuersatz auf 0 % reduziert wird.





–  Der Steuersatz von 0 % gilt seit dem 1.1.2023 für die Lieferung von Solarmodulen an den PV-Anlagenbetreiber einschließlich der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Komponenten; dies sind insbesondere der Wechselrichter, Modulbefestigungen, die Verkabelung und auch der Batteriespeicher. Weiterhin gilt dies auch für die Montage dieser Anlagenteile.





–  Begünstigt sind die vorgenannten Leistungen nur für PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Auf die Größe der PV-Anlage kommt es nicht, so dass z.B. bei einem größeren Wohngebäude auch eine Großanlage von z.B. 50 kWp unter diese Regelung fällt. Allerdings gilt vereinfachend, dass diese Voraussetzungen stets als erfüllt gelten bei einer installierten Bruttoleistung der PV-Anlage mit bis zu 30 kWp laut Marktstammdatenregister. In diesem Fall muss der leistende Unternehmer die Eigenschaft des Gebäudes nicht prüfen, um den Nullsteuersatz anzuwenden. Nur bei Anlagen, die diese Leistungsgrenze überschreiten, müssen die Anwendungsvoraussetzungen geprüft werden.





–  Begünstigt sind auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z.B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.





–  Die Installation einer Wallbox zur Aufladung von E-Fahrzeugen unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 %.





–  Wird von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, so unterliegt die entgeltliche Einspeisung des erzeugten Stroms in das allg. Stromnetz nicht der Umsatzsteuer. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist dem abnehmenden Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen, da dieses regelmäßig per Gutschrift abrechnet. Auch die Verwendung von Strom für eigene private Zwecke unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Aus laufenden Kosten, z.B. für die Wartung der Anlage, können in Rechnung gestellte Vorsteuern nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung müssen Betreiber von mehreren Anlagen beachten, dass die zurzeit geltenden Umsatzschwellen von 22 000 € bzw. 50 000 € nicht überschritten werden. Bei der Berechnung ist der Gesamtumsatz aller Anlagen und ggf. auch weiterer umsatzsteuerlicher Tätigkeiten zusammenzurechnen.





Hinweis I:





Im Einzelfall können sich andere steuerliche Wertungen ergeben. Daher ist empfehlenswert, steuerlichen Rat einzuholen.





Hinweis II:





Die Installation einer PV-Anlage unterliegt grds. der Bauabzugsteuer. Diese trifft auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer und ist unabhängig davon, ob bei der Umsatzsteuer der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Daher ist stets anzuraten, bei dem ausführenden Handwerker eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG anzufordern.





c)   PV-Anlage auf einem Vermietungsobjekt





Wird auf einem Vermietungsobjekt eine PV-Anlage betrieben, so kommt ebenfalls bei der Einkommensteuer die Steuerbefreiung in Betracht, so dass der Betrieb der Anlage bei dieser Steuer unbeachtlich wäre, insbesondere Einnahmen nicht zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms:





–  Verkauf des Stroms an die Mieter,





–  Direktverbrauch im Mietobjekt, z.B. für den Allgemeinstrom oder eine Wärmepumpe, oder





–  Einspeisung in das allgemeine Stromnetz.





Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer ist, dass die PV-Anlage folgende Größenkriterien einhält:





–  bei einem Wohngebäude, das kein Einfamilienhaus ist (Mehrfamilienhaus) oder bei einem gemischt genutzten Gebäude (z.B. Wohnungen und Ladenlokal): 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit,





–  bei einem vermieteten Einfamilienhaus: max. 30 kWp und





–  höchstens 100 kWp pro Stpfl. bezogen auf alle von diesem betriebenen PV-Anlagen (einschließlich einer auf dem privatgenutzten Objekt installierten Anlage).





Hinweis:





Ehegatten gelten insoweit als separate Stpfl., so dass jeder die 100 kWp-Grenze ausschöpfen kann. Betreiben allerdings die Ehegatten gemeinsam die PV-Anlage(n), so liegt steuerlich eine Mitunternehmerschaft vor und es gilt insgesamt die 100 kWp-Grenze.





Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt das vorstehend unter Tz. 3 Ausgeführte. In vielen Fällen dürfte damit eine Stromlieferung aus einer solchen Anlage unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Zu beachten ist, dass, auch wenn Strom über eine PV-Anlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung handelt. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.


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