Für Personengesellschaften

Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils

9. August 2021


Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft nicht den gesamten, aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils, sind die in einer für ihn gebildeten Ergänzungsbilanz enthaltenen steuerlichen Korrekturposten quotal zum veräußerten Teilanteil erfolgswirksam aufzulösen. Diese bislang strittige Frage hat der BFH nun mit Urteil vom 3.9.2020 (Az. IV R 29/19) entschieden. Unmaßgeblich ist, dass der Gesellschafter an der Gesellschaft weiter mit einem Teilanteil beteiligt bleibt.





Im Urteilsfall war ein Gesellschafter zu 50 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Aus einer Einbringung resultierten negative Ergänzungsbilanzen, da insoweit das übernommene Vermögen in der Gesamthandsbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt wurde, steuerlich aber die niedrigeren Buchwerte fortgeführt wurden. Der Gesellschafter veräußerte nun in 2011 22/25 seines Gesellschaftsanteils. In der für den Gesellschafter zum 31.12.2011 aufgestellten Ergänzungsbilanz wurden keine Folgerungen aus der Teilanteilsveräußerung gezogen. Im Jahr 2012 veräußerte der Gesellschafter auch den noch verbliebenen Gesellschaftsanteil (3/25 des ursprünglichen Anteils). Das FA war nun der Ansicht, dass in 2011 22/25 der negativen Ergänzungsbilanzwerte gewinnerhöhend aufzulösen seien. Der BFH bestätigt die anteilige Auflösung der Ergänzungsbilanz. Insoweit handele es sich allerdings um einen Veräußerungsgewinn und nicht um einen laufenden Gewinn, so dass dieser in der Regel nicht der Gewerbesteuer unterliegt und ggf. auch bei der Einkommensteuer begünstigt ist.





Entscheidend sei, dass es sich bei den Ansätzen in einer Ergänzungsbilanz um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens handelt. Dementsprechend sei die Auflösung und Beibehaltung der Korrekturposten von der Beibehaltung des Umfangs der ideellen Beteiligung des Veräußerers an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Teilanteilsveräußerung seien die in einer Ergänzungsbilanz gebildeten Korrekturposten daher quotal zum veräußerten Teilanteil aufzulösen.





Hinweis:





Dieser Aspekt ist somit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Insoweit ist zu prüfen, ob die steuerliche Begünstigung bei der Einkommensteuer (Steuersatzermäßigung) zur Anwendung kommt, welche allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist.


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