Sind Eltern an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z.B. einer Grundstücks-GbR, beteiligt, so kann es sinnvoll sein, wenn die Einkünfte ggf. nur zeitlich beschränkt und teilweise auf Kinder verlagert werden. Insbesondere kann dies steuerlich vorteilhaft sein, da die Kinder vielfach keine anderen Einkünfte erzielen und daher der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und der progressive Einkommensteuertarif genutzt werden kann. Zivilrechtlich kann dies über die unentgeltliche Einräumung eines ggf. zeitlich beschränkten Quotennießbrauchs am Gesellschaftsanteil erfolgen. Im Ergebnis werden dann die Einkünfte aus der Beteiligung teilweise dem Nießbraucher zugeordnet.
Mit einer solchen Gestaltung hatte sich jüngst der BFH auseinanderzusetzen. Mit Urteil vom 15.11.2022 (Az. IX R 4/20) hat das Gericht hierzu entschieden:
– Grundsätzlich erzielt durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (auch) der Nießbraucher einkommensteuerlich die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Voraussetzung ist, dass der Nießbraucher auf Grund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grds. in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.
– Das gilt auch beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen – und auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen – nicht allein und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.
Entscheidend ist bei einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft, wie hier der Vermietungsgesellschaft, dass nur derjenige steuerliche Einkünfte aus der Tätigkeit der Gesellschaft erzielt, der im Außenverhältnis als Vermieter auftritt oder zumindest die Leistungsbeziehung beherrscht. Dahingehend muss die vertragliche Abrede mit dem Nießbraucher ausgestaltet sein.
Handlungsempfehlung:
Im Urteilsfall ist die Gestaltung allerdings misslungen, weil dem Nießbraucher zu geringe Rechte zustanden. Dies verdeutlicht, dass die vertragliche Grundlage des Nießbrauchs sehr sorgfältig ausgestaltet sein muss, um das meist angestrebte Ziel zu erreichen, dass die Einkünfte für steuerliche Zwecke teilweise dem Nießbraucher, teilweise aber auch noch dem Gesellschafter zugewiesen werden.