In Höhe des Rabattfreibetrags von 1 080 € bleiben Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält und von diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, pro Jahr steuerfrei. In Bezug auf die Deutsche Bahn AG als Arbeitgeberin erstreckt sich der Rabattfreibetrag auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.9.2019 (Aktenzeichen VI R 23/17) auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine auf Grund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern in dieser Form nicht angeboten werden. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass mit dem Bezug der Freifahrtscheine der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen ist.
Der dem Urteil zu Grunde liegende Streitfall kommt in der Praxis häufig vor: Der Stpfl. ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Im Streitjahr 2014 erzielte er neben seinen Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen (Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr mit und ohne Zuzahlungen für Mitarbeiter und Angehörige sowie im Regionalverkehr). Die Tagesfreifahrtscheine wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, in deren Geschäftsbereich der Stpfl. während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war. Den Sachbezugswert der Fahrvergünstigungen bezifferte das Bundeseisenbahnvermögen mit 1 746,08 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 begehrte der Stpfl., den geldwerten Vorteil um den Rabattfreibetrag i.H.v. 1 080 € zu kürzen. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung minderte das Finanzamt den geldwerten Vorteil aus den in Anspruch genommenen Fahrvergünstigungen lediglich insoweit, wie dieser auf Fahrvergünstigungen im Regionalverkehr entfiel. Dagegen nicht gemindert wurde der geldwerte Vorteil in Bezug auf die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr. Diesbezüglich argumentierte das Finanzamt, die DB AG böte diese Freifahrtscheine in jener Form nur ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen, nicht aber ihren Kunden an. Daher könne der Rabattfreibetrag insoweit nicht zur Anwendung kommen.
Der Bundesfinanzhof bestätigt dagegen die Anwendung des Rabattfreibetrags auch auf die Freifahrtscheine für den Fernverkehr. Bewertungsgegenstand ist nicht der Tagesfreifahrtschein als solcher, sondern die darin verkörperte Beförderungsleistung, welche unstreitig zum Portfolio der DB AG gehöre.
Handlungsempfehlung:
In vergleichbaren Fällen sollte also in der Einkommensteuererklärung der Rabattfreibetrag geltend gemacht werden.