Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024, Beitragssätze Sozialversicherung

20. Februar 2024


Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2024 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.





Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen





Rentenversicherung und ArbeitslosenversicherungWestOst
2023202420232024
Beitragsbemessungsgrenze    
– jährlich87 600,00 €90 600,00 €85 200,00 €89 400,00 €
– monatlich7 300,00 €7 550,00 €7 450,00 €7 450,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung2023202420232024
Beitragsbemessungsgrenze    
– jährlich59 850,00 €62 100,00 €59 850,00 €62 100,00 €
– monatlich4 987,50 €5 175,00 €4 987,50 €5 175,00 €
Versicherungspflichtgrenze    
– jährlich66 600,00 €69 300,00 €66 600,00 €69 300,00 €
– monatlich5 550,00 €5 775,00 €5 550,00 €5 775,00 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren    
– jährlich59 850,00 €62 100,00 €59 850,00 €62 100,00 €
– monatlich4 987,50 €5 175,00 €4 987,50 €5 175,00 €




Die Beitragssätze zur Sozialversicherung stellen sich nach jetzigem Stand wie folgt dar:





gesetzliche Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
gesetzliche Pflegeversicherung3,4 % (4,0 % bei kinderlosen Versicherten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben; den Beitragszuschlag von 0,6 % trägt der Arbeitnehmer alleine) Eltern mit mehr als einem Kind unter 25. Jahren werden entlastet; ab dem 2. Kind um jeweils 0,25 %-Punkte je Kind, max. 1,0 %. Der Abschlag mindert ausschließlich den Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil bleibt konstant bei 1,7 %.
gesetzliche Krankenversicherung14,6 %
 durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1,7 % (2023: 1,6 %) – der Zusatzbeitrag (und die Umlagesätze) der einzelnen Krankenkassen können sich hiervon abweichend entwickeln.




Sinken wird allerdings der Umlagesatz für das Insolvenzgeld, so dass sich für die Arbeitgeber eine gewisse Entlastung ergibt. Mit der Rechtsverordnung wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 abweichend vom gesetzlichen Umlagesatz (0,15 %) auf 0,06 % herabgesetzt.


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