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Reiseveranstalter: Entgelt für die Anmietung von Hotelzimmern führt i.d.R. nicht zu Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

3. März 2020

Strittig war, ob der Aufwand von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern, die dann im Rahmen von Pauschalreisen den Reiseteilnehmern angeboten werden, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Dies hätte zu einer ganz deutlichen Mehrbelastung mit Gewerbesteuer führen können. Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung, wonach Miet- und Pachtaufwand für die Überlassung von unbeweglichen und auch beweglichen Gegenständen bei der Gewerbesteuerberechnung teilweise wieder hinzuzurechnen ist, wenn es sich bei den gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern um Anlagevermögen des Mieters oder Pächters handeln würde, wenn diese Gegenstände in dessen Eigentum stehen würden.


Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Grundsatzurteil vom 25.7.2019 (Aktenzeichen III R 22/16) klargestellt, dass in diesen Fällen regelmäßig der Aufwand bei der Gewerbesteuer nicht zu einer Hinzurechnung führt. Im Streitfall hat der Bundesfinanzhof die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.


Der Streitfall stellte sich wie folgt dar: Die Stpfl. war als Reiseveranstalterin tätig und organisierte Pauschalreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit anderen Leistungsträgern im Inland und im europäischen Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen, Betreuungen und Zielgebietsaktivitäten. Teilweise mietete sie auch Hotelgrundstücke einschließlich Inventar an und betrieb die Hotels selbst. Ferner schloss sie Charterverträge für Schiffe ab, die u.a. die Gestellung der Crew mitumfassten. Die gewerbesteuerrechtliche Behandlung der von der Stpfl. selbst betriebenen Hotels und der Verträge über Schiffscharter war zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten.


Daneben hatte die Stpfl. eine Vielzahl von Verträgen mit Vertragspartnern ganz überwiegend aus dem europäischen Ausland abgeschlossen, durch die ihr Hotelleistungen bezüglich ganzer Hotels, bestimmte Hotelzimmer oder Hotelzimmerkontingente entgeltlich für bestimmte Zeiträume zur Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsinhalte waren dabei sehr unterschiedlich.


Im Rahmen ihrer Gewerbesteuer-Erklärung bezog die Stpfl. in die Hinzurechnung zunächst nur Miet- und Pachtzinsen ein, soweit diese im Zusammenhang mit der Anmietung der Geschäftsräume standen. Eine Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die in den Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke der Hinzurechnung zu berücksichtigen seien. Es werde hier nicht insgesamt eine Hotelleistung eingekauft; vielmehr würden insbesondere auch Hotelräume angemietet.


Der Bundesfinanzhof kommt nun zu dem Ergebnis, dass für den konkreten Fall zu prüfen ist, ob die angemieteten Hotelzimmer, wenn diese im Eigentum des Reiseanbieters gestanden hätten, bei diesem zum Anlagevermögen zählen würden (dann erfolgt eine anteilige Hinzurechnung) oder zum Umlaufvermögen gehört hätten (dann keine Hinzurechnung). In der Regel erfolgt keine Hinzurechnung, da das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter erfordert, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden können. Nach den betrieblichen Verhältnissen im Streitfall waren die zeitlich begrenzt angemieteten Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen dazu bestimmt, in das Produktbündel „Pauschalreise“ einzufließen und verbrauchten sich mit deren Durchführung. Die Hotels und Hotelzimmer stellten daher kein fiktives Anlagevermögen des Reiseveranstalters dar.


Hinweis:


Damit hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Ansicht der Finanzverwaltung verworfen, nach der die Reisevorleistungen teilweise der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Für die Praxis ist eine solche Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer damit in den meisten Fällen vom Tisch. Eine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesteuerblatt ist angekündigt, so dass die Entscheidung von der Finanzverwaltung allgemein angewandt wird.

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