Für Hauseigentümer

Renovierungskosten für eine vormals vermietete und anschließend selbst genutzte Wohnung regelmäßig steuerlich keine Werbungskosten

29. September 2022


Das Finanzgericht Hamburg hatte über einen nicht selten vorkommenden Fall zu entscheiden. Streitig war die Berücksichtigung von Renovierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Stpfl. vermietete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung in Hamburg ab dem 1.1.1999 bis zur mieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses im November 2016 zum 28.2.2017. Der Mieter hatte die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen und diese nach seinen Vorstellungen renoviert. Der Mietvertrag sah vor, dass der Mieter bei Auszug keinerlei Schönheitsreparaturen vorzunehmen hatte. Unmittelbar darauf erfolgte eine Renovierung der Wohnung. Seit Juni 2017 nutzt der Stpfl. die Wohnung selbst.





Das FG Hamburg bestätigte mit Entscheidung vom 5.11.2021 (Az. 2 K 163/19), dass die Renovierungskosten steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Vielmehr fehle es bei wertender Gesamtschau an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung infolge der Abnutzung der Wohnung durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass die Renovierung vornehmlich dazu diente, die Wohnung in der Zukunft selbst nutzen zu können.





Handlungsempfehlung:





Wäre dagegen zunächst eine Weitervermietung geplant und entscheidet sich der Stpfl. später dann doch zur Selbstnutzung, so wäre dies anders zu beurteilen. In diesem Fall sollte die zunächst vorgesehene Weitervermietung sorgfältig dokumentiert werden, bspw. mittels Wohnungsanzeigen, der Beauftragung eines Maklers oder auch Besichtigungsterminen potenzieller Mieter.


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