Für Unternehmer und Freiberufler

Rückstellung für Mitarbeiterboni

3. April 2023


Im Jahresabschluss sind Rückstellungen für Tantiemen oder Mitarbeiterboni, die Leistungen des abgelaufenen Jahres abgelten, dann zu bilden, wenn insoweit zum Bilanzstichtag eine Zusage gegenüber den Mitarbeitern vorliegt. Das aktuelle Urteil des FG Münster verdeutlicht aber, dass zum Bilanzstichtag nicht zwingend eine rechtlich verbindliche Zusage bestehen muss, sondern dass ausreichend ist, wenn ein faktischer Leistungszwang besteht, der sich aus einer unverbindlichen Zusage und einer langjährigen betrieblichen Übung ergeben kann.





Im Urteilsfall lagen keine arbeitsrechtlichen Zusagen zu Bonuszahlungen vor, jedoch war im Unternehmen ein Mitarbeiterbonussystem etabliert, welches zwar als rechtlich freiwillige Leistung, jedoch in langjähriger Übung umgesetzt wurde. An die Mitarbeiter wurden zwischen 8,4 % und 14,0 % des Jahresüberschusses vor Boni ausgekehrt. Strittig war nun, ob vor diesem Hintergrund in der Bilanz zum 31.12.2014 Rückstellungen für Mitarbeiterboni zu bilden waren. Mit E-Mail vom xx.xx.2015 informierte der Geschäftsführer der Stpfl. die Arbeitnehmer der Stpfl. wie folgt: „Liebe Mitarbeiter/innen, der Jahresbonus für 2014 wird... % eines Monatsgehalts betragen. Die Auszahlung soll im März 2015 erfolgen. […]“. Ab März 2015 zahlte die Stpfl. die Mitarbeiterboni für das Streitjahr 2014 i.H.v. insgesamt 307 354 € an ihre Angestellten aus. Im Jahresabschluss zum 31.12.2014 wurde insoweit eine Rückstellung i.H.v. 307 354 € passiviert. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an.





Das FG Münster erkannte mit Entscheidung v. 16.11.2022 (Az. 13 K 3467/19 F) dagegen die Rückstellung an.





Nach der Rechtsprechung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht nur dann zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist, sondern auch dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss sein kann. Im Streitfall liegt die zweite Alternative vor. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit der Stpfl. auf Auszahlung der Mitarbeiterboni (mehr als „51 %“) ergab sich im Streitfall aus der seit dem Jahr 19xx bestehenden ständigen Übung der Stpfl., Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen. Bestätigt wird dies durch die Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern und die langjährige Handhabung. Vor diesem Hintergrund bestand am Bilanzstichtag 31.12.2014 eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Stpfl. ihrer bisherigen ständigen Übung auch für das Streitjahr folgen würde, und auf Grund des erwarteten Jahresüberschusses Mitarbeiterboni auszahlen würde.





Die künftig entstehende Verbindlichkeit hatte auch ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag 31.12.2014. Im Streitfall sollten die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten.





Hinweis:





Insoweit sind stets die Verhältnisse des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen und auch zu dokumentieren.


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